Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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ο Unter Basel II ändert sich die Ermittlung des Kreditäquivalents für Eventual-

verpflichtungen nur geringfügig (Art. 38 ERV). Demgegenüber stehen bei OTC-Derivaten zusätzlich zur heute anwendbaren Marktwertmethode zwei neue Methoden zur Verfügung (Art. 39 ERV). Mit beiden neuen Methoden ist es nun möglich, Absicherungen zu berücksichtigen. Die eine der beiden neuen Methoden, die so genannte Standardmethode, funktioniert ähnlich wie die heutige Marktbewertungsmethode. Die andere neue Methode, die sog. EPE-Modellmethode, basiert auf einer institutsinternen Schätzung des erwarteten positiven Exposures eines Portfolios. Die Verwendung der EPE-Modellmethode bedingt – ähnlich dem IRB oder dem Value-at-Risk-Modell im Marktrisiko-Modellansatz – eine Bewilligung durch die Bankenkommission.

● Zur Minderung des Kreditrisikos benutzen die Institute eine breite Palette von Sicherheiten, Garantien und Kreditderivate sowie bilanzielles Netting (Art. 44 Abs. 1 ERV). Institute, die den Standardansatz wählen, können unter der neuen Regulierung bei der Verwendung von Sicherheiten aus zwei möglichen Ansätzen wählen (Art. 45 Abs. 1 ERV).

ο Unter dem so genannt einfachen Ansatz (oder Substitutionsansatz) kann

wie unter Basel I das Risikogewicht der ursprünglichen Gegenpartei durch dasjenige der Sicherheit ersetzt werden. In Zukunft wird die Bandbreite anerkannter Sicherheiten gegenüber heute allerdings stark ausgeweitet. In Anlehnung an die EU wird in der Schweiz die Liste anerkannter Sicherheiten zusätzlich um Lebensversicherungspolicen mit einem Rückkaufwert erweitert und geht damit über die Vorgaben von Basel II hinaus. Ebenfalls als Sicherheiten anerkannt werden verpfändete Ansprüche an Pensionskassen.

ο Da externe Ratings sowohl das Risikogewicht der ursprünglichen Position

als auch der Sicherheit beeinflussen, wird die Attraktivität des Substitutionsansatzes gegenüber der heutigen Regelung weiter gesteigert. So wurde zum Beispiel bis anhin eine Sicherheit in Form eines Zinsinstruments einer Unternehmung mit sehr gutem Rating mit dem gleichen Risiko gewichtet wie eine Forderung gegenüber einer Unternehmung mit einem schlechteren Rating. Die Verwendung dieser Sicherheit hat sich bezüglich der erforderlichen Eigenmittel bisher also nicht ausbezahlt.

ο Unter dem so genannt umfassenden Ansatz wird die ursprüngliche Positi-

on durch Verrechnung mit dem Wert der Sicherheit reduziert – unter bestimmten Umständen sogar eliminiert –, wobei der anrechenbare Wert der Sicherheit vermindert wird (sog. „Haircut“ oder Abzug von Belehnungsmargen), um zukünftige mögliche Marktpreisschwankungen der Sicherheit einzubeziehen. Die Palette der anrechenbaren Sicherheiten ist im umfassenden Ansatz nochmals grösser als im einfachen Ansatz. Den Instituten wird dabei freigestellt, mit welcher Methode sie den „Haircut“ berechnen. Möglich

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