Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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ist die Verwendung aufsichtsrechtlicher Standard-Haircuts, eigener Schätzungen oder die Verwendung eines Value-at-Risk-Ansatzes.

ο Den Instituten stehen also verschiedene Wege offen, wie sie angenommene Sicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelerfordernisse berechnen möchten. Allerdings müssen sie sich für eine Variante entscheiden und dürfen kein Rosinenpicken („cherry-picking“) betreiben.

Nachdem in groben Zügen aufgezeigt worden ist, wie die entscheidenden Dimensionen bei der Festlegung des Kreditrisikos bearbeitet werden, wird nachfolgend detailliert auf die spezifischen Eigenheiten der einzelnen Ansätze eingegangen.

10.2 Schweizer Standardansatz

Der Schweizer Standardansatz übernimmt aus der geltenden Regulierung so viele be-

währte schweizerische Eigenheiten wie möglich und soll den Umstellungsaufwand

für die Institute möglichst gering halten. Es sind dies diejenigen Bestandteile der heutigen Regulierung, die bereits von Basel I abweichen, sei es, weil sie auf die schweizerischen Eigenheiten des Bankgeschäfts Rücksicht nehmen, sei es, weil sie eine risikoadäquate Sichtweise widerspiegeln. Als Beispiele können die generell differenzierteren Risikogewichte, die Gewichtung der Interbankforderungen nach drei Laufzeitbändern, die unkomplizierte Behandlung von Lombardkrediten sowie der Wertschriftenleih- und Repo-Geschäfte oder die günstige Gewichtung einzelner grundpfandgesicherter Forderungen angeführt werden.

Die Neuerungen gegenüber Basel I betreffen – ergänzend zu den in Abschnitt 10.1 genannten – im Wesentlichen die folgenden Punkte.

Bei Interbankforderungen wird – entgegen der Vorgabe von Basel II – an drei anstatt nur zwei Laufzeitbändern festgehalten, weil die heutige risikogerechtere Differenzierung nach der Fälligkeitsstruktur beibehalten werden soll (Art. 51 Abs. 1 ERV). Dadurch, dass in der Schweiz – schon unter Basel I – statt auf die Ursprungs- auf die Restlaufzeit abgestützt wird, erhalten selbst langfristige Interbankforderungen früher oder später ein günstigeres Risikogewicht und sind in diesem Sinne in der Schweiz gegenüber Basel bevorzugt. Allerdings wird neu die Grenze zwischen dem ersten und zweiten Laufzeitband nicht mehr wie bisher bei einem Jahr, sondern – wie unter Basel II vorgegeben – bei drei Monaten gezogen. Dies führt zwar zu einer Verschärfung der Eigenmittelerfordernisse für Interbankforderungen mit einer Restlaufzeit zwischen drei und zwölf Monaten, entspricht aber der Basler Mindestanforderung.

Es gibt zwei neue Forderungskategorien „Unternehmen“ (Art. 55 ERV) und „Retailforderungen“ (Art. 56 ERV). Als Retailforderungen gelten Kredite an natürliche Personen oder Kleinunternehmen, die 1,5 Mio. CHF (Umrechnung von 1 Mio. EUR aus Basel II) bzw. 1% des gesamten Retailportfolios eines Institutes nicht überschreiten.

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 31/65