Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Forderungen gegenüber Unternehmen werden je nach externem Rating zwischen 25% bis 150% Risiko gewichtet.
Retailforderungen erhalten ein privilegiertes Risikogewicht von 75% (heute 100%).
Während der Basler Ausschuss vorschlägt, dass ein Retailportfolio mindestens 500 Positionen umfassen soll, begnügt sich die schweizerische Umsetzung mit einer geringeren Granularität. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass viele der kleinen Institute mangels einer genügend grossen Anzahl entsprechender Positionen sonst nicht in den Genuss des privilegierten Retailsatzes kämen.
Um den administrativen Aufwand bei den Instituten gering zu halten, verzichtet die schweizerische Umsetzung ferner darauf, eine verbindliche Definition von Kleinunternehmen vorzugeben. Damit erübrigt sich bei den Instituten die aufwändige Erfassung von Bilanz-, Umsatz- oder Personalzahlen, welche erst eine Zuordnung eines Kleinunternehmens zum Retailportfolio möglich machen würde.
Lombardkredite können neu nicht nur pauschal gewichtet werden, sondern es können wahlweise auch die unter Abschnitt 10.1 erwähnten Risiko mindernden Massnahmen – einfacher Ansatz und umfassender Ansatz – berücksichtigt werden (Art. 57 ERV). Im Unterschied zu allen anderen Geschäften ist es im Lombardgeschäft erlaubt, eine Kombination verschiedener Ansätze zur Berücksichtigung von Sicherheiten zu verwenden. Aus technischen Gründen im Zusammenhang mit den Risikoverteilungsvorschriften sind allerdings nur die Kombinationen Pauschalansatz und einfacher Ansatz oder einfacher Ansatz und umfassender Ansatz zugelassen. Sofern im Lombardgeschäft der Pauschalansatz verwendet wird, können die entsprechenden Positionen mit 50% gewichtet werden (heute 75%).
Die Formulierung aus der geltenden Bankenverordnung betreffend eines diversifizierten Portfolios (Art. 12a Abs. 1 Ziff. 4.3 BankV) wurde bewusst beibehalten, auch wenn damit weiterhin ein Interpretationsspielraum verbleibt. Dadurch bleibt der administrative Aufwand für die Institute klein. Im Sinne des Nachvollzugs gelebter Praxis und in Übereinstimmung mit der EU werden neu Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert explizit als anerkannte Sicherheiten aufgeführt.
Das Risikogewicht für Wohnbauhypotheken bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes wird von 50% auf 35% reduziert (Art. 59 Abs. 1 ERV). Neu ist allerdings die Bedingung, dass die belastete Wohnliegenschaft vom Kreditnehmer selbst bewohnt oder vermietet wird. Damit soll eine privilegierte Gewichtung der Finanzierung spekulativ errichteter Wohnbauten verhindert werden.
Und schliesslich wird neu das Risiko von überfälligen Positionen höher eingestuft und auch abhängig davon gewichtet, in welchem Ausmass spezifische Rückstellungen gebildet worden sind (Art. 61 ERV).
32/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht