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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
"hoch- und mittelmolekularem".
Am Ende des zweiten Unterabsatzes hinzufügen:
"Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich."
Im letzten Unterabsatz streichen:
"hoch- und mittelmolekularem".
6.1.5.2.7 Im ersten Satz streichen:
"hoch- und mittelmolekularem".
6.1.5.3.1 In der Spalte "Verpackung" der Tabelle streichen:
"Fässer aus Naturholz".
6.1.5.7 "61 °C" ändern in:
"60 °C".
6.1.6 streichen:
"hoch- oder mittelmolekularem".
"6.5.4.3.5" ändern in:
"6.5.6.3.5".
Vor dem Satz "Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:" folgende Absatzbezeichnung einfügen:
"6.1.6.1".
6.1.6.1 a) (bisheriger Absatz 6.1.6 a)) "Verwendet wird eine 1 bis 10 %ige wässerige Lösung
eines Netzmittels." ändern in:
"Verwendet wird
entweder eine 1 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats
oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 °C vorgelagert wurde."
6.1.6.1 f) (bisheriger Absatz 6.1.6 f)) Nach dem zweiten Satz hinzufügen:
"Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die entsprechende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde."
6.1.7.1 b) „Kraftfahrzeuge“ ersetzen durch „Motorfahrzeuge“.
Kapitel 6.2
6.2.1.1.2 Im ersten Satz "mit einer gleichmässig verteilten porösen Masse" ändern in: