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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"mit einem gleichmässig verteilten porösen Material".

Im ersten Satz "diese poröse Masse" ändern in:

"dieses poröse Material".

In Absatz b) "in der porösen Masse" ändern in:

"im porösen Material".

6.2.1.3.3.5.4 Die Fussnote 1) erhält folgenden Wortlaut:

"1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 2 – Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 2 – Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards – Part 1 – Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen – Teil 1 – Flaschen für verdichtete Gase)."

6.2.1.5.1 j) "der porösen Masse" ändern in:

"des porösen Materials".

6.2.1.6.1 Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:

"c) Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt werden;"

Die Bem. 2 unter Absatz d) erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"…, die auf akustischer Emissionsprüfung, Ultraschalluntersuchung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht."

6.2.1.6.2 "der porösen Masse" ändern in:

"des porösen Materials".

6.2.1.7.2 Der zweite Satz des Absatzes f) erhält folgenden Wortlaut:

"Diese Masse darf die Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten."

Am Ende des Absatzes f) den Strichpunkt durch einen Punkt ersetzen und folgende Sätze hinzufügen:

"Bei Druckgefässen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefässen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefässe für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.;"

Der erste Satz des Absatzes i) erhält folgenden Wortlaut: