Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Die Anzeige der Gebühren erfolgt meist über ein Display am Teilnehmerendgerät, neuerdings auch über online Gebührenkonten oder bei älteren Anlagen noch über einen speziellen Taxzähler. Die Informationen werden vom Dienstanbieter in Form von Daten in Signalisierprotokollen, mittels Gebührenimpulsen oder auch mithilfe von Kurzmitteilungen übertragen. Die Online-Rechnung bietet eine weitere gute Basis für die Gebühreninformation. Zudem ist in Zukunft mit zusätzlichen technischen Möglichkeiten zur Bekanntgabe der Gebühren zu rechnen.
Der neu formulierte Art. 22a übernimmt im Wesentlichen die bisherige Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin, den Zusatzdienst Gebührennachweis zusammen mit den Sprachdiensten und dem Netzanschluss zu erbringen. Er berücksichtigt den technologischen Fortschritt sowohl beim Netzanschluss als auch bei den Endgeräten und erlaubt nun auch andere Formen der Informationsübermittlung. Werden die Gebühreninformationen nach Abschluss der Verbindung übertragen, so dürfen sie beim Benutzer oder der Benutzerin nicht mehr als 15 Minuten später eintreffen oder im Falle von Onlinekonten abrufbar sein.
Art. 25 Qualität der Grundversorgung
Die Änderungen betreffen nur die neuen Begriffsbestimmungen für den Sprach- und Datendienst. Der Begriff Sprachübertragung wird durch öffentlichen Telefondienst und der Begriff Datenverbindungen durch Datenübertragungsdienst ersetzt. Dies gilt auch für das Kriterium «Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten», da dieser Dienst nicht mehr zur Grundversorgung gehört (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d).
Art. 26 Preisobergrenzen
Art. 26 Abs. 1 Bst. a
Der Wortlaut wurde abgeändert, um den neuen Formulierungen für die Anschlüsse in Art. 20 Abs. 2 Rechnung zu tragen.
Da neu die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Breitbandanschlusses in die Grundversorgungskonzession aufgenommen wird, muss eine Preisobergrenze festgelegt werden, um die Gefahr von Preiserhöhungen für gefangene Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu verhindern, das heisst für diejenigen, die langfristig nicht in der Lage sind, von alternativen Marktangeboten zu profitieren. Die definierte Preisobergrenze setzt sich (exklusive Mehrwertsteuer) aus folgenden zwei Elementen zusammen: Preis für einen traditionellen Telefonanschluss, einschliesslich der Bereitstellung einer Telefonnummer und eines Eintrags im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gemäss Definition in Art. 20 Abs. 2 Bst. a, sowie Preis für den Breitband-Internetzugang, wie ihn die gegenwärtige Grundversorgungskonzessionärin für einen ADSL-Anschluss des Typs 600/100 verlangt. Der Preis von 69 Schweizer Franken beinhaltet die Bereitstellung eines Anschlusses für den Zugang zum öffentlichen Telefondienst und die zeitlich und volumenmässig unbeschränkte Internetnutzung anhand einer permanenten Verbindung.
Zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse sei daran erinnert, dass die Festlegung einer Preisobergrenze die Grundversorgungskonzessionärin keineswegs daran hindert, die Preise tiefer festzusetzen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. b
In Bezug auf den Preis für nationale Verbindungen zwischen Festnetzanschlüssen wurde die Beibehaltung einer Preisobergrenze als Sicherheitsnetz für wichtig erachtet, obwohl der Wettbewerb in der Schweiz gut entwickelt ist und bereits zahlreiche positive Wirkungen entfaltet hat. Dies zeigt sich darin, dass sich ein