Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 12 Seiten
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2.9 Artikel 34, Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste
Die Finanzierung der Grundversorgung über Konzessionsgebühren, wie sie in Art. 34 vorgesehen ist, wird durch SWICO gestützt.
Mehrere Teilnehmer sind der Meinung, die Kosten der Grundversorgung seien nicht durch den Staat zu tragen, sondern durch die Konzessionärin (Schweizerischer Gewerbeverband) oder auch durch andere Anbieterinnen (VSEI). Der Kanton GE möchte mehrere Konzessionen vergeben und die Kosten nach einem Verteilschlüssel auf diese Konzessionärinnen verteilen. Der SBV schlägt vor, die Konzessionärin habe im Zuge des technologischen Fortschritts Ersatzinvestitionen zu tätigen oder einen Kohäsionsfonds zu äufnen.
Zwei Teilnehmer (SICTA, sunrise) möchten keinen Branchenfonds und sehen im revidierten FMG andere Möglichkeiten, ungedeckte Versorgungslasten der Konzessionärin zu decken.
Sie verlangen anstelle einer Abgeltung der Konzessionärin die direkte Unterstützung von bedürftigen Kunden, die ihrerseits Nutzniesser der Grundversorgung seien. Als Argument wird die (ökonomische) Überlegenheit der Subjekthilfe gegenüber der Objekthilfe angeführt. Weil es sich bei der Grundversorgung um einen «Service public» handle, sei sie daher auch durch allgemeine Steuergelder (z. B. aus der Mehrwertsteuer) zu finanzieren.
Die vorgesehenen Konzessionsgebühren führten zu Marktverzerrungen, Ungleichheiten und Rechtsunsicherheiten; der Art. 34 sei daher ganz zu streichen.
Die Behindertendienste seien separat über eine Direktzahlung an die beauftragte Körperschaft (z. B. an procom) abzugelten (SICTA).
2.9.1 Art. 34 Abs. 5, Zahlungsschwäche
Colt erachtet die Modifikationen als unnötig. Sie verursachten ein Deckungsrisiko und erforderten eine zu hohe Reservenbildung.
3 Diverses
Der Kanton AG verlangt eine regelmässige Situationsanalyse bezüglich Monopolstellung der Konzessionärin, Nachfrageeffekten und Entwicklung von partikulären Interessen.
Der Kanton TI wünscht, dass die zahlenmässige Verbreitung von Antennen (z. B. zur Erbringung von Breitbanddiensten) möglichst verhindert werden sollte. Dazu müsste die Konzessionärin aber in jedem Fall Zugang zur Infrastruktur der Konkurrentinnen haben und dafür kostenorientierte Preise bezahlen.
Zur Dauer der Konzession äussern sich zwei Teilnehmer: Für den Kanton AI ist eine Dauer von fünf Jahren verhältnismässig lang. Die ComCom wünscht den Umfang nur für einen beschränkten Zeitraum festzulegen.
Für die ComCom ist der Kriterienkatalog für die Aufnahme/Streichung von Diensten zwar sinnvoll, aber nur bedingt schlüssig.
Der Kanton NE verlangt, dass eine E-Mail-Adresse samt dazugehörigem Verzeichnis im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt werden müsse.
Allo.ch verlangt, dass ein Anschluss während eines Schlichtungsverfahrens nicht gesperrt werden dürfe.
3.1 Videodienst für Menschen mit Hörbehinderung
transfair und der Kanton OB unterstützten den Entscheid, Videodienste für Menschen mit Hörbehinderungen nicht in die Grundversorgung aufzunehmen.
SBG, procom und Egalité Handicap bedauern zwar den Verzicht der Aufnahme dieses Dienstes in die Grundversorgung, sie akzeptieren ihn aber, da die Voraussetzungen für eine Aufnahme zurzeit noch nicht erfüllt sind (Fehlen einheitlicher technischer Standards, Durchdringung bei den behinderten Benutzern).
8/12 G1000188079 | D5067185