Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 12 Seiten

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2.1.3 Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Zugang zu Notrufdiensten

Swisscom und SICTA schlagen vor, den Zugang zu Notrufdiensten aus dem Umfang der Grundversorgungspflicht zu nehmen und in eine horizontale Verpflichtung für alle Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung umzuwandeln. Denn der Zugang zu Notrufdiensten muss von allen Anbieterinnen gewährt werden. Da diese Frage nicht direkt den Inhalt der Grundversorgung betrifft, wurde sie bei der Änderung der FDV im Zusammenhang mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) angesprochen.

2.1.4 Art. 19 Abs. 1 Bst. cbis, Datenübertragung

Gegen das Verschieben der Verpflichtung zur Datenübertragung aus dem bestehenden Art. 19 Abs. 1 Bst. a in den neuen Art. 19 Abs. 1 Bst. cbis spricht sich niemand aus.

2.1.5 Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Verzeichnisse

Der Vorschlag, die Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin zur Bereitstellung eines Verzeichnisauskunftsdiensts aufzuheben, wird von der Mehrheit der Teilnehmer begrüsst.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen (Swisscom, sunrise, Swisscable, Colt, Orange) und die Branchenverbände (SICTA, simsa, asut, VSEI) befürworten praktisch einhellig die Streichung dieses Dienstes aus dem Grundversorgungskatalog. Sie sind der Ansicht, der Markt könne die Nachfrage nach Verzeichnisauskunftsdiensten bereits decken und eine Grundversorgungsverpflichtung sei nicht nötig. Die Kantone AG und SZ, die SVP, der Verband der Informatikerinnen und Informatiker WISS (VIW), das Konsumentenforum (kf) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) sind ebenfalls mit diesem Vorschlag einverstanden. Der Schweizerische Bauernverband (SBV) bedauert die Streichung des Verzeichnisauskunftsdienstes aus dem Grundversorgungsumfang, hat sich aber von den Argumenten im Vernehmlassungsbericht überzeugen lassen.

Dagegen fordert eine Minderheit von sieben Teilnehmern, hauptsächlich die Gewerkschaften (mit Ausnahme der Gewerkschaft Kommunikation), die CVP, die Kantone VD und GE sowie die FRC, dass der Verzeichnisauskunftsdienst in der Grundversorgung beibehalten wird. Sie bezeichnen den Schutzcharakter eines solchen Dienstes als vorrangig und heben die rege Nutzung durch die Bevölkerung hervor. Gemäss der Gewerkschaft transfair ist der Verzeichnisauskunftsdienst unerlässlich und von öffentlichem Nutzen, weil er den Benutzern erlaubt, leicht miteinander zu kommunizieren. Aus gesellschaftlicher Sicht hat er eine besondere Bedeutung, weil er ein wichtiges Rädchen im Getriebe der Kommunikation zwischen den Bürgern ist. Für die FRC ist der Dienst immer noch grundlegend, damit bestimmte Bevölkerungsschichten (z. B. ältere Menschen), die nicht so gut mit dem Internet oder mit elektronischen Geräten umgehen können, am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Der Kanton GE verlangt, dass die Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin auf die Bereitstellung von gedruckten Verzeichnissen ausgedehnt wird.

2.1.6 Art. 19 Abs. 1 Bst. e, öffentliche Sprechstellen

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Beibehaltung der öffentlichen Sprechstellen als Grundversorgungsverpflichtung (SAB, Schweizerischer Gemeindverband, VSEI, Schweizerischer Gewerbeverband, SP Schweiz, SVP, Kantone AR, GL, OW, SG, SH, SO, UR, VD und VS, Stiftung für Konsumentenschutz, kf, transfair, asut, Gigaherz.ch). Gigaherz.ch fordert zudem die Aufstellung von Telefonkabinen in einer Reichweite von fünf Minuten.

Colt, sunrise, SWICO sowie VIW sind für die Streichung der öffentlichen Sprechstellen aus der Grundversorgungspflicht; Orange äussert Zweifel am Nutzen dieser Verpflichtung. Die Gegner argumentieren dahingehend, dass die öffentlichen Sprechstellen aufgrund der Mobilfunktelefonie überflüssig und überholt seien, eine ungenügende Marktdurchdringung bestehe sowie andere Lösungen für sozial schwache Gruppen billiger und wirksamer wären.

SICTA und sunrise schlagen eine minimale Grundversorgungsregulierung von öffentlichen Sprechstellen in dem Sinne vor, dass eine Gemeinde bei Bedarf eine öffentliche Sprechstelle bei einer Anbieterin bestelle und sie für ihre Aufwendungen direkt abgelte.

2.1.7 Art. 19 Abs. 1 Bst. f, Transkriptionsdienst für Hörbehinderte

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen der Aufnahme eines SMS-Vermittlungsdienstes für Hörbehinderte in die Grundversorgungspflicht zu (cablecom, Colt, asut,

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