Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 12 Seiten
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sisma, Swisscable, Gewerkschaft Kommunikation, CVP, SP Schweiz, SVP, die Kantone NE, OW, SG, SH, UR, VD und ZG, procom, Egalité Handicap, Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen (SZB), Schweizerischer Gehörlosenbund (SGB), Stiftung für Konsumentenschutz, kf, transfair, SBV sowie der Schweizerische Gewerbeverband). Nach Ansicht der SVP und des Schweizerischen Gewerbeverbandes dürfen bei der Finanzierung des Dienstes keine Überschneidungen mit den Leistungen der Invalidenversicherung resultieren.
Gegen die Aufnahme eines SMS-Vermittlungsdienstes für Hörbehinderte in die Grundversorgungspflicht sprechen sich Orange, sunrise, SWICO, SICTA, VSEI und der Kanton FR aus. Orange schlägt anstelle der Beibehaltung der Dienste für Hörbehinderte in der Grundversorgungspflicht eine Direktzahlung des Bundes an die Institutionen, die solche Dienste anbieten, vor. Sunrise und SICTA sind zudem der Auffassung, dass die Dienste für Menschen mit Behinderungen separat ausgeschrieben werden sollten. SWICO befürchtet, dass der Einschluss in die Grundversorgung die Entwicklung solcher Dienste für andere Formen der Behinderung erschweren könnte. Eine Überprüfung, ob die vorgeschlagene Diensterweiterung wirklich notwendig ist, fordert VSEI.
2.1.8 Art. 19 Abs. 1 Bst. g, Verzeichnis und Vermittlungsdienst
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ist für die Erweiterung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes auch auf Personen mit eingeschränkter Mobilität (Kantone AG, OW, NE, SG, SH, VD, VS und ZG, SBV, SVP, SP Schweiz, CVP, SZB, transfair, procom, Egalité Handicap, SGB, Stiftung für Konsumentenschutz, kf, Schweizerischer Gewerbeverband, Gewerkschaft Kommunikation, asut, Colt, Swisscable, cablecom, simsa). Die SVP erwähnt, dass bei der Finanzierung des Dienstes keine Überschneidungen mit den Leistungen der Invalidenversicherung resultieren dürfen.
Gegen die Erweiterung des Verzeichnisdienstes auf Personen mit eingeschränkter Mobilität sind Orange, sunrise, SWICO, SICTA und VSEI. Orange und SITCA schlagen stattdessen eine Direktzahlung des Bundes an die Institutionen, die solche Dienste anbieten, vor. Swisscom ist zwar nicht grundsätzlich gegen die Erweiterung des Dienstes, sie verweist aber – wie auch sunrise und VSIE – darauf, dass die Invalidenversicherung der fraglichen Zielgruppe bereits spezifische Endgeräte zur Verfügung stelle. Eine Überprüfung, ob für die vorgeschlagene Diensterweiterung überhaupt ein Bedürfnis besteht, möchten VSIE sowie SICTA. SWICO befürchtet, dass der Einschluss in die Grundversorgung die Entwicklung solcher Dienste für andere Formen der Behinderung erschweren könnte. Sunrise und SICTA sind zudem der Auffassung, dass die Dienste für Menschen mit Behinderungen separat ausgeschrieben werden sollten.
simsa, VSEI, Swisscom, sunrise und SICTA verlangen die Präzisierung des Begriffs «Personen mit eingeschränkter Mobilität», da darunter z. B. auch Personen mit einer Gehbehinderung verstanden werden können, denen es aber durchaus möglich ist, ein Telefon bestimmungsgemäss zu verwenden.
2.2 Artikel 20, Anschluss
2.2.1 Art. 20 Abs. 2
Swisscom, simsa und SICTA halten es für wünschenswert, aus Gründen der technologischen Neutralität auf die Präzisierung «fester» Netzanschlusspunkt zu verzichten. Swisscom möchte ebenfalls vermeiden, den Anschluss als «fest» zu bezeichnen, und schlägt vor, eine Übertragungsrate von 25 kbit/s für beide Schmalbandanschlüsse in Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b vorzuschreiben. Cablecom fügt an, dass nur der Dienstzugang geregelt werden sollte. Gemäss Swisscom sollte ausserdem die Bereitstellung eines Eintrags im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes von den Grundversorgungspflichten getrennt werden. Sie spricht von asymmetrischer Regulierung und vertritt die Meinung, dass alle Anbieterinnen verpflichtet sein müssten, gratis einen solchen Eintrag anzubieten. Dazu ist zu vermerken, dass diese Frage nicht im Rahmen dieser Vernehmlassung, sondern im Zusammenhang mit der Anpassung der FDV an das neue Fernmeldegesetz (FMG) angesprochen wurde.
2.2.2 Art. 20 Abs. 2 Bst. c, Breitbandanschluss
Allgemein wird die Aufnahme eines Breitbandanschlusses in die Grundversorgung von den Vernehmlassungsteilnehmern gutgeheissen. Die wichtigsten Fernmeldedienstanbieterinnen
4/12 G1000188079 | D5067185