Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 12 Seiten
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Der Kanton ZG ist ausdrücklich zufrieden. Was die Fédération des entreprises romandes angeht, begrüsst sie die vorgeschlagene Senkung der Preisobergrenze.
Der Verband asut bezweifelt die Notwendigkeit, eine Preisobergrenze festzusetzen. Er geht davon aus, dass diese Massnahme jedenfalls keine konkreten Auswirkungen auf den Markt haben wird.
Allo.ch sowie der Kanton GE sind der Ansicht, das Aufrunden auf die nächsten zehn Rappen sei ein überholter Grundsatz, den man abschaffen sollte. Diese Bemerkung gilt logischerweise auch für die Preisobergrenze, die für die Nutzung des Transkriptionsdienstes festgelegt wurde.
Die Swisscom fordert schlicht und einfach die Aufhebung einer solchen Preisobergrenze mit der Begründung, dank der Regulierung der Interkonnektion, der Verpflichtung zur Gewährleistung der Interoperabilität und dem Grundsatz der freien Wahl der Anbieterin habe sich der Wettbewerb auf dem Markt durchgesetzt. Zurzeit hätten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten die Wahl zwischen mehreren Anbieterinnen und profitierten von attraktiven Tarifen. In einem solchen Kontext hält Swisscom die Beibehaltung einer solchen Massnahme für nichts anderes als eine Überregulierung.
2.6.4 Art. 26 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3bis, Preisobergrenze für Benutzung öffentlicher Sprechstellen
Da der Druck durch die Mobiltelefonie immer grösser wird und die Nutzung der öffentlichen Sprechstellen zurückgeht, bekundet Swisscom immer mehr Mühe, in diesem Bereich kostendeckend zu arbeiten. In den ersten vier Monaten des Jahres 2006 wurde bereits ein Rückgang des Gesprächsvolumens um 20 Prozent im Vergleich zur gleichen Periode des Vorjahres registriert. Zudem sind trotz ungünstigem Umfeld Investitionen zur Erneuerung und Anpassung der Publifone zu tätigen, damit sie den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen genügen. Die heutige Grundversorgungskonzessionärin verlangt deshalb eine Erhöhung des Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle von 19 auf 23 Rappen pro angebrochene Minute bzw. eine Erhöhung des Pauschalbetrags von 50 auf 60 Rappen. Zu vermerken ist, dass keine aktuellen Zahlen geliefert wurden, die den Erhöhungsbedarf belegen würden.
2.6.5 Art. 26 Abs. 3, Preisobergrenze für nationale Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen
Swisscom begrüsst die Lockerung der Preisregelung für Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen. Das Unternehmen hält aber diese Massnahme nicht für ausreichend und schlägt vor, gar keine Preisobergrenze zu definieren. In der Tat können die Benutzerinnen und Benutzer heute Konkurrenzangebote in Anspruch nehmen, indem sie eine Prepaid-Karte kaufen oder durch das Wählen einer 08xy- oder 09xy-Nummer die Plattform einer Konkurrentin benutzen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für internationale, sondern auch für nationale Anrufe in ein Fest- oder Mobilfunknetz. Die Tatsache, dass über die Hälfte der Telefonverbindungen aus Publifonen bereits über 0800- Nummern abgewickelt werden, ist ein Beleg dafür, dass der Wettbewerb spielt. Aus diesem Blickwinkel wäre es nicht konsequent, eine Preisobergrenze für Anrufe in Mobilfunknetze beizubehalten.
2.7 Artikel 32, Übermittlung der Gebühreninformationen
Für zwei Anbieterinnen (Swisscom, sunrise), welche die Streichung der Gebühreninformation aus dem Grundversorgungsumfang vorschlagen, erscheint Art. 32 überflüssig. Denn ohne Verpflichtung zur Gebühreninformation entfalle die Notwendigkeit, das BAKOM zu ermächtigen, den für die Gebühreninformation notwendigen Informationsaustausch zwischen den Anbieterinnen zu regeln.
2.8 Artikel 33 Absätze 5 und 7, Festsetzung des Investitionsbeitrags
Die Änderungen in diesen Absätzen wurden einzig vom Regierungsrat des Kantons ZG und von Colt kommentiert. Beide unterstützen dabei die vorgeschlagenen Präzisierungen.
7/12 G1000188079 | D5067185