Vorlage

Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Die Bandbreite der Vorschläge der Arbeitsgruppe führt zu einer Renditeerwartung zwischen 3,35 und 4 Prozent. Unter Berücksichtigung der notwendigen Marge von 0,5 Prozentpunkten wegen der Abstützung auf Periodentafeln und der Verwaltungskosten ergibt sich daraus ein technischer Zinssatz zwischen 2,85 und 3,5 Prozent.

Die vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes bis zum Jahre 2011 beinhaltet gemäss Ziffer 1.3.3.2 eine sukzessive Senkung des technischen Zinssatzes von 4,4 Prozent (2005) auf rund 3,35 Prozent (2011 und einem Mischverhältnis Mann/Frau 70%/30%). Damit wird erreicht, dass bis zu diesem Zeitpunkt der dem Mindestumwandlungssatz inhärente technische Zinssatz in der vorgeschlagenen Bandbreite (2,85 - 3,5%) liegt. Für die Männer liegt er nach den verwendeten Grundlagen nahe beim oberen Grenzpunkt, während er für die Frauen (ordentliches Rentenalter 65 vorausgesetzt) mit 3,1 Prozent im unteren Teil der Bandbreite liegt.

Wird der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent sodann bis 2015 beibehalten, steigt der unterlegte technische Zinssatz wieder auf 3,5 Prozent beziehungsweise auf eine Renditeerwartung von 4 Prozent, also auf die oberste Grenze der im Bericht der Arbeitsgruppe anvisierten Bandbreite, was heutigen Annahmen entsprechend einem risikoarmen Zinssatz von 3,6 Prozent mit einem Renditezuschlag von 0,4 Prozent entspricht. Würde hingegen der Mindestumwandlungssatz aufgrund der nächsten Überprüfung auf 6,0 Prozent abgesenkt, ist mit 2,85 Prozent respektive Renditeerwartung von 3,35 Prozent die untere Grenze der Bandbreite erreicht. Grundlage wäre diesfalls - unveränderte Renditeannahmen vorausgesetzt - ein risikoarmer Zinssatz mit Sicherheitsabschlag, mithin ein praktisch risikoloser Zinssatz. Welcher der beiden Varianten der Vorzug gegeben werden soll, das heisst die Frage nach der Wahl der Methodik, stellt sich erst anlässlich der 2009 vorgesehenen Überprüfung im Hinblick der Bestimmung der Umwandlungssätze ab 2012.

1.5 Mindestumwandlungssatz für Invalidenrenten

Nach Artikel 24 Absatz 3 BVG basiert die Invalidenrente auf dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs erworben hat und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Die Umwandlung des hochgerechneten Altersguthabens in eine Rente erfolgt unter Anwendung des gesetzlichen Satzes von 6,8 Prozent, wobei nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision für Versicherte der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1940 bis 1949) unterschiedliche Umwandlungssätze gelten (vgl. entsprechende Bestimmungen für Männer und Frauen in BVV 2).

Die Art der Berechnung bleibt unverändert, allerdings unter Anwendung des neuen Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent und unter Anwendung revidierter Sätze für die Übergangsgeneration.

1.6 Erneute Überprüfung

1.6.1 Berichterstattung nach heutiger Regelung: alle 10 Jahre, erstmals 2011

Nach Artikel 14 Absatz 3 BVG gültig ab 1. Januar 2005 unterbreitet der Bundesrat ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Diese Vorschrift, welche