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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Mindestzinssatz jeweils kurzfristig den Gegebenheiten der Kapitalmärkte angepasst werden könnte, führte dazu, dass insbesondere in Tiefzinsphasen einzelne Jahrgänge über Gebühr dem Spielball dieser Märkte ausgesetzt sind und dann noch mehr dazu neigen, statt der Rente das Kapital zu beziehen. Im Gegenzug könnte in Hochzinsphasen dem Druck nach Erhöhung der Mindestumwandlungssätze kaum etwas entgegengesetzt werden, mit der unerwünschten Wirkung, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen dann bei fallenden Renditen mit ungenügenden Erträgen aber hohen Leistungen konfrontiert sähen. Entscheidungen der Versicherten über Nacheinkäufe und persönliche Einlagen zur Deckung von Lücken in der Altersvorsorge sind bei häufigen Schwankungen des Mindestumwandlungssatzes schwierig und dürften - je nach Satzhöhe - eher unterbleiben oder forcierter erfolgen. Die Auswirkungen eines häufigen Wechsels des Mindestumwandlungssatzes auf die Invalidenrenten sind dabei ebenso zu bedenken, wie der Wunsch der Versicherten für den Fall des Todes, wenigstens eine gewisse Sicherheit über die Leistungshöhe von Ehegatten- und Waisenrenten zu haben.
Bei der Festlegung von Fristen für Berichterstattungen über das Jahr 2009 hinaus, ist zu prüfen, in welchem Zeitraum diese Überprüfungen stattfinden sollen. Die heutige Zeitspanne von 10 Jahren wird auf fünf Jahre reduziert. Damit wird bezweckt, dass der Gesetzgeber in rascherer Abfolge die Entwicklung biometrischer und kapitalmarktbedingter Parameter verfolgen kann und damit zusätzlich zu den statistischen Erhebungen45des Bundesamtes für Statistik und der jährlichen Umfrage des BSV bei Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung über ein Instrument verfügt, um die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen zu beurteilen. Das Instrument der Überprüfung in einem fünfjährigen Rhythmus soll dabei nicht zwangsläufig zu Anpassungen führen. Es gilt abzuwägen, ob geänderte biometrische Grundlagen oder Finanzmarktaussichten tatsächlich auf lange Sicht ein Systemrisiko darstellen. Werden durch kurzfristige Betrachtungen die grossen Linien der Altersvorsorge verlassen, ergeben sich ebenfalls Systemrisiken und zwar in dem Sinne, als die sozialpartnerschaftliche Klammer sich aufweicht und der bisherige kollektive Risikoausgleich mehr und mehr segregiert und letztlich in ein individualisiertes Risiko mündet. Die aktive Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung würde dann einer passiven Eigenverantwortung der Versicherten weichen.
1.7 Auswirkungen und Frage nach flankierenden Massnahmen
1.7.1 Reduktion der Rente im Vergleich zur geltenden Ordnung
Grafik 6 vergleicht die Entwicklung der Rente bei Anwendung des neuen Mindestumwandlungssatzes gegenüber demjenigen gemäss 1. BVG-Revision. Da sich die Umwandlungssätze während der Übergangszeit verändern, variieren die Renten je nach Rentenbeginn. 2011 beträgt die Differenz zwischen aktuell gültigem (6,95%) und neuem Mindestumwandlungssatz (6,4%) -7,9 Prozent. Wird danach der Umwandlungssatz von 6,4 Prozent beibehalten, geht die Differenz gegenüber dem heute gültigen Umwandlungssatz für den jeweils betroffenen Jahrgang bis 2014 auf - 5,9 Prozent zurück, da der Umwandlungssatz gemäss 1. BVG-Revision bis zu diesem Zeitpunkt weiter sinkt. Ab 2014 bliebe die Renteneinbusse bei gleich bleibenden Umwandlungssätzen dann konstant.
45 Vollerhebung alle 5 Jahre und neu jährliche Teilerhebung