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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Hierbei sind drei Elemente zu berücksichtigen, welche das effektive oder «tatsächliche» Ausmass der Leistungskürzung verringern:

- Die Inflationstendenz hat sich gegenüber früher verringert, was sich günstig auf die Erhaltung der Kaufkraft der Renten (die zum Nominalwert festgelegt und zumeist nicht automatisch indexiert werden) auswirken dürfte.

- Der Zinssatz könnte weiterhin höher sein als die nominelle Zunahme des versicherten Lohnes; diese Abweichung von der «goldenen Regel» ermöglicht es, das Leistungsziel höher anzusetzen.

- Die Umwandlungssätze wurden bei vielen Kassen, vor allem bei den Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer und bei den umhüllenden autonomen Kassen (die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorschriften vorausgesetzt), bereits an die demographische und wirtschaftliche Realität angepasst.

Mit der 1. BVG-Revision soll die schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent nach Ablauf einer relativ langen Übergangsfrist mit im Voraus angekündigten sukzessiven Reduktionen es den Versicherten ermöglichen, dies bei ihren Plänen für den Übergang in den Ruhestand zu berücksichtigen und allenfalls ihr Arbeitsmarktverhalten und die Höhe ihrer privaten Ersparnisse entsprechend anzupassen. Mit dem hier präsentierten Entwurf wird der Spielraum für solche Anpassungen besonders für die älteren Arbeitnehmer eingeschränkt.

Dies könnte dazu führen, dass die Versicherten beim Altersrücktritt sich vermehrt für eine in Kapitalform ausbezahlte Altersleistung entscheiden, wie es in den meisten Pensionskassenreglementen vorgesehen ist. Das ist jedoch nicht wünschenswert, denn diese Entscheidung verschiebt das Risiko der Langlebigkeit und die den Finanzmärkten inhärenten Risiken voll und ganz auf den Bezüger. Das kann letztlich, falls sich das Kapital als ungenügend erweist, zur Folge haben, dass die Gesellschaft über die Ergänzungsleistungen zur AHV für dessen finanziellen Unterhalt aufkommen muss. Andererseits kann eine starke Zunahme der Auszahlungen in Kapitalform aufgrund des Phänomens der Antiselektion den Vorsorgeeinrichtungen höhere Kosten bescheren (da die guten Risiken die Kasse verlassen), was schliesslich eine erneute Anpassung der technischen Grundlagen bedingen würde.

3.3.2.4 Unternehmen

Will man die Wettbewerbskraft der schweizerischen Firmen, die im In- und Ausland der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind, erhalten, so müssen die Lohnnebenkosten und vor allem jene in Verbindung mit der 2. Säule unter Kontrolle gehalten werden. Daher haben die Unternehmen alles Interesse daran, dass die Finanzierung der 2. Säule auf einer soliden und verlässlichen Grundlage beruht. Es sollte vermieden werden, dass sie später Sanierungsmassnahmen für ihre Vorsorgeeinrichtung zahlen müssen. Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung stellt zudem bei der Rekrutierung von Personal ein nicht zu unterschätzender Vorteil dar.

Aufgrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS/US GAAP) kann eine ungenügende Deckung der Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung einen negativen Einfluss auf die finanziellen Mittel des Unternehmens haben. So gesehen stellt die Festlegung von angemessenen technischen Parametern langfristig