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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Wirtschaft lassen überdies Lohn-Preisspiralen unwahrscheinlicher werden. Eine Überprüfung des technischen Zinssatzes als mitentscheidende Grösse des Umwandlungssatzes ist daher notwendige Konsequenz.
1.1.3 Einsetzung einer Arbeitsgruppe und Erarbeitung eines Berichts
Nach Artikel 14 Absatz 3 BVG unterbreitet der Bundesrat mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren, erstmals 2011. Die oben erwähnten Gründe führten zu einem rascheren Vorgehen.
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte am 15. Januar 2004 der Bildung einer Arbeitsgruppe zugestimmt, welche in der Folge einen umfassenden Bericht über die Bestimmungsgrössen des Umwandlungssatzes erstellte und damit auch die Grundlage für zukünftige Überprüfungen des Mindestumwandlungssatzes legte. In ihrem Bericht ‚Überprüfung des Umwandlungssatzes auf seine technischen Grundlagen’ vom November 20049 (im Folgenden ‚Bericht der Arbeitsgruppe’ genannt) findet sich auch eine vertiefte Analyse der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der technischen Grundlagen, welche die autonomen Vorsorgeeinrichtungen und die Lebensversicherer ihren Umwandlungssätzen zugrunde legen. Neben Angaben zur aktuellen Datenbasis wurde der Einbezug zusätzlicher Parameter (wie Verwaltungskosten, Notwendigkeit von Sicherheitsmargen, Art und Weise des Auszahlungsmodus der Renten) geprüft.
1.1.4 Ergebnis der Überprüfung 2004
Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass der Rentenumwandlungssatz gemäss heutigem Recht noch weiter gesenkt werden muss und begründet dies in der zusammenfassenden Beurteilung wie folgt10:
„- Der heutige (2004) Umwandlungssatz von 7,2 Prozent ist eindeutig zu hoch. Selbst bei optimistischer Beurteilung (Grundlagen autonomer Pensionskassen, technischer Zinssatz 4 Prozent, was wegen der Anwendung der Periodentafel faktisch einen Zins von 4,5 Prozent fordert) würde er heute (2004) nur noch 6,9 Prozent betragen. Diesem zu hohen Umwandlungssatz wird in der 1. BVG-Revision durch die schrittweise Senkung auf 6,8 Prozent entgegengewirkt. In der Übergangszeit wird bewusst ein zu hoher Satz in Kauf genommen, um den flankierenden Massnahmen Zeit zu lassen, damit Rentenkürzungen im Obligatorium weitgehend vermieden werden.
- Der für 2015 angestrebte Umwandlungssatz von 6,8 Prozent wäre nur haltbar, wenn bei Anwendung von Periodentafeln ein technischer Zinssatz von 4 Prozent aufrechterhalten werden könnte. Diese Annahme ist aus heutiger Sicht sehr optimistisch und kann nach Ansicht der Arbeitsgruppe nicht als Grundlage für den Mindestumwandlungssatz vorgegeben werden.
9 publiziert unter www.bsv.admin.ch/bv/grundlag/d/umwandlungssatz.pdf
10 Ziffer 8.2