Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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dig, dass diese Übereinstimmung von Verpflichtungen (Liabilities) und getätigten Vermögensanlagen geprüft wird. Er kann dafür dem obersten Organ empfehlen, einen Anlagespezialisten beiziehen. Er teilt dem obersten Organ seine diesbezüglichen Ergebnisse mit und empfiehlt gegebenenfalls eine Anpassung der Anlagestrategie. Weiter empfiehlt er dem obersten Organ in regelmässigen Abständen einen technischen Zinssatz. Folgt das oberste Organ seiner Empfehlung bezüglich der Höhe des technischen Zinssatzes nicht, meldet er diesen Umstand der Aufsichtsbehörde.
Zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben prüft die Revisionsstelle, ob die Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtung auf einer Analyse des Anlagevermögens und der Verpflichtungen beruht.
6 Optimierte Aufsicht und Oberaufsicht
6.1 Optimierte inhaltliche Aufsicht
6.1.1 Aufsicht
Die Anforderungen an die Aufsicht haben in den letzten Jahren laufend zugenommen. Dafür war einerseits das komplexe Umfeld (Unterdeckungen bei den Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Krise der Anlagemärkte) aber auch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung verantwortlich. Durch die zahlreichen neuen Anforderungen an die Vorsorgeeinrichtung entstanden ebenfalls neue Anforderungen an die Aufsichtsbehörden. Weitere zusätzliche Aufgaben ergeben sich aus verschiedenen Gesetzesbestimmungen, so bspw. die Genehmigung von Teilliquidationsreglemente der Vorsorgeeinrichtungen mit konstitutiver Wirkung oder der erstinstanzliche Entscheid über Streitigkeiten in Transparenzfragen. Eine nicht zu unterschätzende Erweiterung der Verantwortung der Aufsichtsbehörden ergibt sich aus den steuerrechtlichen Bestimmungen der 1. BVG-Revision. Waren es bisher die Steuerbehörden, welche in ihrer Praxis konkretisierten, was als steuerbefreite Vorsorge zu gelten habe, sind neu die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Planmässigkeit, des Versicherungsprinzip, etc. im BVG und seinen Verordnungsbestimmungen geregelt. Die bisherige doppelte Prüfung der Reglemente durch die Aufsichtsbehörden über die Vorsorgeeinrichtungen und die Steuerbehörden ist durch eine ausschliessliche Prüfung durch die BV-Aufsichtsbehörde ersetzt worden. Bezüglich der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge schlägt die Kommission Schmutz zur Optimierung der Aufsicht vor, dass die Kantone untereinander Konkordate bilden, um die Aufsicht zu verbessern und die bisher vom Bund ausgeübte Aufsicht über die national und international tätigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf die Kantone übertragen wird.
In anderen Gebieten im Zusammenhang mit Finanzmarktaufsicht sind vor dem Hintergrund dynamischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie im Hinblick auf die immer grössere Komplexität der Aufgabe die institutionellen Strukturen ebenfalls verändert worden: Die Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und weitere Finanzintermediäre wird in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (‚FINMA’) zusammengefasst. Die kantonale Versicherungsaufsicht wurde bereits vor langer Zeit im Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) zusammengefasst. In den letzten Jahren haben sich auch die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) der eidgenössischen Räte verschiedentlich mit der Frage der Aufsichtstätigkeit befasst, dies u.a. im Zusammenhang mit der Eidg. Stiftungsaufsicht (Aufsicht über klassische Stiftungen auf Bundesebene). Ihre Arbeiten waren eng verknüpft mit der Untersuchung der Rolle des Bundes in einem besonderen Fall, nämlich der Aufsicht des EDI über die drei Stiftungen des Kunstsammlers Dr. Gustav Rau. Ziel der Untersuchung der GPK des Ständerates (GPK-S) war, anhand dieses Falles Schlüsse zu ziehen, die für die Ausübung der eidg. Stiftungsaufsicht allgemein gelten. In diesem Zusammenhang wurde die