Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven nach dem Grundsatz der Stetigkeit verpflichtet (Art. 48e BVV 2).

- Bei Vorsorgeeinrichtungen stellt der Sicherheitsfonds im Falle der Insolvenz einer Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen bzw. die weitergehenden Leistungen bis zur Höhe des anderthalbfachen oberen Grenzbetrages20 mittels Zuschüssen sicher, sofern die Vorsorgeeinrichtung dem Freizügigkeitsgesetz21 unterstellt ist22. Um mögliche Schwankungen beim finanziellen Gleichgewicht auffangen zu können, dürfen Vorsorgeeinrichtungen während einer beschränkten Dauer eine Unterdeckung aufweisen23. Bei Lebensversicherern ist dieser Aspekt durch die vorgegebene Solvabilitätsspanne und die Prämiengenehmigung aufgefangen.

• Während die Vorsorgeeinrichtungen die Beiträge selbständig festlegen und Mindestzinssatz, Umwandlungssatz und der anwendbare technische Zinssatz für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung durch den Bundesrat oder das Parlament festgelegt werden, prüft die Versicherungsaufsicht, ob die vom Versicherer für das Geschäft der beruflichen Vorsorge beantragten Prämien die Solvenz der Lebensversicherer oder den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gefährden.

Wie aus den Erläuterungen zu ersehen ist, unterscheiden sich die Verpflichtungen der Versicherer, welche die berufliche Vorsorge betreiben, von jenen, die für autonome Vorsorgeeinrichtungen gelten. Der Versuch, die Regelungen zu vereinheitlichen, hätte erhebliche Auswirkungen. Kennzeichnend für den Lebensversicherungsbereich ist, dass hier eine formelle Garantie gewährt wird. Das bedeutet, dass sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Versicherten garantiert sind, weshalb ein Sicherungsfonds24 geführt werden muss, dessen Wert beim Rechnungsabschluss dem Gegenwert aller eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechen soll25. Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer bewegen sich auch dort, wo sie die berufliche Vorsorge betreiben in zwei unterschiedlichen «Welten», die beide ihre sachliche Berechtigung haben. Die Überführung dieser «Welten» in ein einziges System würde die berufliche Vorsorge destabilisieren. Die Expertenkommission Strukturreform ist deshalb der Überzeugung, dass diese beiden «Welten» nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Ausprägungen differenziert behandelt werden müssen.

5 Optimierte Führung, Beratung und Kontrolle

5.1 Anforderungen an oberstes Organ

Dem obersten Organ kommt eine zentrale Rolle in der beruflichen Vorsorge zu. Diese basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen und wird vom obersten Organ wahrgenommen. Weder darf eine Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des obersten Organs stellen, noch können ihm Experte, Revisionsstelle und Aufsichtsbehörde die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung abnehmen.

20 Art. 8 BVG, Wert 2005: 116 100 Franken.

21 Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG), SR 831.42.

22 Art. 56 Abs. 1 Bst. c BVG.

23 Art. 65c LPP.

24 Der Sicherungsfonds der Lebensversicherer entspricht dem Garantiefonds der übrigen Versicherungszweige.

25 Die Gegenüberstellung von Sicherungsfonds und Verpflichtungen erfolgt zu Beginn jedes Rechnungsjahres durch die Berechnung des Sollbetrags. Dieser Sollbetrag ergibt sich durch die Addition verschiedener Elemente, darunter in erster Linie des geschäftsplanmässig berechneten Deckungskapitals für die laufenden Versicherungen (nach Abzug der darauf gewährten Darlehen und Vorauszahlungen und der ausstehenden und gestundeten Prämien) und eines angemessenen Zuschusses (2 % für die Lebensversicherer).