Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung ist verantwortlich für die Gesamtführung der Vorsorgeeinrichtung. Es legt die Strategie (inkl. Anlagestrategie) der Vorsorgeeinrichtung fest, entscheidet über die Ausgestaltung des Leistungssystems (Beitragsprimat oder Leistungsprimat) der einzelnen Vorsorgepläne sowie über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung und die Höhe der Beiträge, die an sie zu bezahlen sind.

Im Einzelnen hat das oberste Organ die folgenden Aufgaben:

- es ist verantwortlich für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung. Es sorgt dafür, dass das Anlagevermögen und die bestehenden Verpflichtungen auf einander abgestimmt sind. Es kann sich dafür auf den Experten für berufliche Vorsorge abstützen, der bei seiner Überprüfung, ob die laufenden Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung erfüllt werden können, auch die Anlagesituation zu berücksichtigen hat;

- es setzt wie bisher den technischen Zinssatz fest;

- es setzt am Ende des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der finanziellen Lage und der Reserve-/Rückstellungssituation den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben fest;

- es ist für die Organisation und Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich und haftet entsprechend für Schäden, die den Versicherten aus mangelhafter Anleitung und Überwachung der Geschäftsführung entstehen;

- es legt die Ziele und Grundsätze für die Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens und deren Überwachung fest. Es kann dafür einen Anlagespezialisten beiziehen

5.2 Anforderungen an die (externe) Kontrollebene

Die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle werden auf Gesetzesstufe gehoben.

Experten für berufliche Vorsorge und Revisionsstellen müssen künftig ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben, bevor sie in der beruflichen Vorsorge tätig sein dürfen. Die Oberaufsichtsbehörde prüft, ob sie zur Ausübung der im Gesetz umschriebenen Funktionen fähig sind und setzt dafür in fachlicher Hinsicht eine entsprechende berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, in persönlicher Hinsicht einen unbescholtenen Leumund, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit voraus. Zur näheren Definition der Befähigungskriterien kann sie die Standesregeln eines Fachverbandes anerkennen. Können sich Fachverband und Oberaufsicht nicht auf entsprechende allgemeinverbindlich zu erklärende Kriterien einigen, setzt die Oberaufsichtsbehörde die Kriterien hoheitlich fest.. Zum Zweck der Qualitätssicherung der Tätigkeit des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle (bspw. Entzug/Erlöschen der Zulassung, wiederkehrende Mängel bei der Funktionsausübung u.a.), ist auf Verordnungsstufe ein institutionalisiertes Informations- und Meldesystem zwischen Oberaufsichtsbehörde, Aufsichtsbehörden und Fachverbänden vorzusehen.

Eine Besonderheit gilt bei der Anerkennung der Revisionsstelle und der einzelnen Revisoren: Sie werden nur zugelassen, wenn sie vorgängig von der Revisionsaufsichtsbehörde zur Revisionstätigkeit zugelassen wurden. Die Oberaufsichtsbehörde wird sich bei der Zulassung der Revisionsstellen für den Bereich der beruflichen Vorsorge nur noch auf bestimmte Aspekte beschränken. Im weiteren sollen staatliche Finanzkontrollen (Art. 33 Bst. b BVV2) nicht als Revisionsorgan tätig sein für kommunale oder kantonale Vorsorgeeinrichtungen , da dies nicht dem Erfordernis der Unabhängigkeit nicht entspricht, wenn eine kantonale oder kommunale Finanzkontrolle Revisionsstelle einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung ist. Ebenso zu streichen wären die bisherigen Zulassungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband (Art. 33 Bst. a BVV2) sowie der bisherigen Tätigkeit als Revisionsstelle (Art. 33 Bst. d. BVV2), d.h. dies würde eine Änderung von Artikel 33 BVV 2 nötig machen.

Für die Übereinstimmung von Anlagen (Assets) und Verpflichtungen (Liabilities Æ ALM) ist das oberste Organ verantwortlich. Neu ist der Experte für berufliche Vorsorge dafür zustän-