Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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• der Zulassung von Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherern zur Ausübung der

beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeträger bedürfen der Zulassung durch ihre Aufsichtsbehörde: Vorsorgeeinrichtungen müssen im Hinblick auf die Registrierung Gewähr für die finanzielle Sicherheit und die Integrität sowie die fachliche Qualifikation der mit der Führung und Verwaltung betrauten Personen bieten. Nachzuweisen ist auch, dass eine anerkannte Revisionsstelle und ein Experte für berufliche Vorsorge bestellt und die gewählte Organisation in Bezug auf die geplante Tätigkeit angemessen ist.

• der internen und externen Kontrollorgane:

- Dem Experten für berufliche Vorsorge obliegt es, periodisch zu überprüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über Leistungen und Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dieser Funktion entspricht im Versicherungsgeschäft der Aktuar, welcher sicher stellt, dass die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wurde und das gebundenes Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht, sachgemässe Rechtsgrundlagen verwendet und ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.

- Die Revisionsstelle überprüft die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Lebensversicherers. Bei Letzteren wird insbesondere geprüft, ob die Jahresrechnung formell und materiell Gesetz, Statuten und Reglementen entspricht und festgestellte Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten, Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und Sachverhalte, die die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten gefährden können, sind der Versicherungsaufsicht zu melden. Der Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtungen obliegt die jährliche Prüfung von Geschäftsführung, Rechnungswesen, Vermögensanlage und Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung. Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge informieren die Aufsichtsbehörde dann unverzüglich, wenn die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung - beispielsweise wegen bestehender Unterdeckung - ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr jeweiliges Mandat abläuft.

Unterschiede bestehen bezüglich:

• Der Gründungsvoraussetzungen: Für Lebensversicherer, die in der beruflichen

Vorsorge die Vollversicherung betreiben, wird zum Schutz der Versicherten ein Mindestkapital von 15 Mio. Franken19, eine ausreichende Solvabilitätsspanne (freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich der gesamten Tätigkeit) und ein Organisationsfonds, der die Gründungs- und Aufbaukosten deckt, voraus gesetzt;

• der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen nach erfolgter Gründung:

- Das Versicherungsunternehmen muss ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen und eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen. Oberleitungs-, Aufsichts-, Kontroll- und geschäftsführende Organe müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Das BVG enthält hingegen keine über den Begriff der finanziellen Sicherheit hinausgehenden expliziten Bestimmungen für ein voraus gesetztes Mindestkapital. Entsprechende Bestimmungen gelten - für den beschränkten Kreis der halb-/autonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen - auf Weisungsstufe seit 1. Juli 2005. Die Kompetenz zur Festlegung versicherungs- und finanztechnischer Rückstellungen sowie von Schwankungsreserven wurde an den Bundesrat delegiert (Art. 65b BVG), welcher davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Vorsorgeeinrichtung mit dem Erlass reglementarischer Bestimmungen

19 In der beruflichen Vorsorge tätige Lebensversicherungsgesellschaften, die jedoch keine Vollversicherung betreiben, benötigen ein Mindestkapital von 10 Mio. Franken (Art. 7 Bst. c Aufsichtsverordnung [AVO] SR 961.011).