Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde thematisiert. Die GPK-S fordert in ihrem Bericht26 den Bundesrat auf, das heutige System der Stiftungsaufsicht einer systematischen Ueberprüfung zu unterziehen. In dieser Untersuchung sollten namentlich andere Organisationsformen der Stiftungsaufsicht geprüft werden (z.B. unabhängige Behördenkommission, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt).
In den kleinen Kantonen gibt es heute häufig keine Behörde, die sich ausschliesslich mit der Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den klassischen Stiftungen befasst. Die Kantone haben diesen Mangel teilweise erkannt und sind daran, ihn zu beheben. So trat auf den 1. Januar 2006 ein Konkordat der Innerschweizer Kantone in Kraft, mit welchem eine Zentralschweizer Aufsichtsbehörde geschaffen wird. In der Ostschweiz befindet sich ein analoges Konkordat in Vorbereitung. Ziel ist es, auf den 1. Januar 2008 eine regionale Aufsichtsbehörde für die Ostschweiz zu haben. Mit der Umsetzung der beiden Konkordate sind die meisten kleinen Kantone in eine regionalisierte Aufsichtsstruktur eingegliedert. Die Expertenkommission Strukturreform wertet diese Entwicklung ausgesprochen positiv, ist aber der Ansicht, dass die angestrebte Qualitätssicherung der Vorsorgeaufsicht weitere regionale Zusammenschlüsse notwendig macht, damit die Aufsichtsbehörden über das notwendige Personal mit den entsprechenden Fachkenntnissen verfügt. Die Kommission Schmutz sieht für die Optimierung der Aufsicht vor, dass die Kantone untereinander näher zusammenrücken, indem Konkordate gebildet werden. Diese Lösung basiert auf der Feststellung, dass
• die Aufsichtsbehörde über ein minimales Aufsichtsvolumen und die entsprechenden Ressourcen verfügen muss, um prüfen zu können, ob Vorsorgeeinrichtung, Experte und Revisionsstelle ihre Aufgaben gesetzeskonform erfüllen;
• dass die kleinen Kantone in eine regionalisierte Aufsichtsstruktur (Konkordat) eingegliedert werden müssen, damit sie über dieses minimale Aufsichtsvolumen und die entsprechenden Ressourcen verfügen (zu beachten ist allerdings, dass der Bund die Kantone nicht zum Abschluss von Konkordaten zwingen kann);
• dass die einheitliche Aufsichtspraxis ein zentrales Gebot der Rechtssicherheit darstellt und durch eine effiziente Oberaufsicht sichergestellt werden soll.
Bezüglich der bisher von den Kantonen beaufsichtigten Einrichtungen bedeutet die Regionalisierung durch Konkordatsbildung eine Vereinheitlichung und Verbesserung der Aufsicht. Bezüglich der bisher vom Bund beaufsichtigten gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtung bedeutet die Regionalisierung eine Dezentralisierung. Bei diesen - es handelt sich vorwiegend um Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen - ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie anders strukturiert und dadurch auch anders organisiert sind als firmeneigene Vorsorgestiftungen, welche von den Kantonen beaufsichtigt werden.
Bei Sammeleinrichtungen steht eine Vielzahl von Arbeitgebern (teilweise bis 30'000) einer Stiftung gegenüber, häufig handelt es sich um mittlere bis kleinste Betriebe. Im Gegensatz zu den firmeneigenen Stiftungen, wo meist eine starke Identifikation des Arbeitgebers und der Belegschaft mit ‚ihrer’ Pensionskasse besteht, fehlt dies den Arbeitgebern, die einer grossen Sammeleinrichtung angeschlossenen sind; die Anschlusspflicht des Arbeitgebers wird eher als Zwangsverpflichtung innerhalb einer anonymen Institution wahrgenommen. Typischerweise fehlt auch der örtliche Bezug zwischen einer gesamtschweizerisch auftretenden Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Unternehmungen. Eine Besonderheit bei den Sammelstiftungen besteht zudem in der zweistufigen Organisation: auf der unteren Ebene stehen die angeschlossenen Betriebe, wo jeder ein eigenes Vorsorgewerk bildet, auf der oberen Ebene steht die Stiftung mit ihren vorsorgewerkübergreifenden Kompetenzen. In der Praxis existieren zudem Mischformen zwischen Gemeinschafts- und Sammeleinrichtungen, Anlagemöglichkeiten auf Stiftungs- und auf Vorsorgewerkebene, es gibt Varianten hin-
26 Aspekte der Stiftungsaufsicht am Beispiel der Stiftungen von Dr. Gustav Rau; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. April 2006 (http://www.parlament.ch/ko-augpk-bericht-20060407.pdf ).