Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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sichtlich Kompetenzen und Verantwortungen der einzelnen Vorsorgewerke und ihrer Verwaltungskommissionen; jede Vorsorgeeinrichtung hat ihre eigenständige, nicht tel quel auf die anderen Einrichtungen übertragbare Struktur. Diese führt u. U. zu spezifischen Fragen, aktuelle Beispiele sind die Diskussionen um die Parität im Stiftungsrat, die Umsetzung des 3. Pakets in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Aufgrund der unterschiedlichen Struktur von bspw. firmeneigenen Stiftungen mit einem Basisplan und zwei Kaderplänen und Sammeleinrichtungen mit z.B. 30'000 Vorsorgewerken mit je einem Basisplan und einem Kaderplan ist Aufsicht gezwungenermassen anders strukturiert. Gemäss der letzten Vollerhebung des Bundesamtes für Statistik (2002) repräsentieren 256 Sammel- und Gemein-
schaftseinrichtungen mit den 1'768'297 Versicherten 53 Prozent aller Versicherten in der
2. Säule. Eine Aufteilung der dieser Einrichtungen auf die Kantone, bzw. Regionen nach dem Kriterium des Sitzes der Stiftung führt dazu, dass diese Einrichtungen künftig von verschiedenen regionalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden.
Aufgrund der erklärten Besonderheiten, die die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ausweisen, wäre daher als Variante allenfalls eine Unterstellung unter eine einzige Aufsichtsbehörde, z.B. derjenigen des Kantons Bern, ins Auge zu fassen. Diese Unterstellung unter eine einzige Aufsichtsbehörde wäre auch deshalb näher zu prüfen, weil sich die bisherigen Schnittstellen zwischen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Bundesamt für Privatversicherung (BPV) nun auf verschiedene Aufsichtsregionen verteilt werden. Die Schnittstellen zwischen BSV und BPV ergeben sich aus ihrer Aufsichtszuständigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen (BSV) und Lebensversicherer (BPV), soweit Letztere in der beruflichen Vorsorge tätig sind. Schnittstellen ergeben sich in dieser Konstellation dadurch, dass sich die für die Lebenversicherer und Vorsorgeeinrichtungen geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen wesentlich unterscheiden, und sich die vom BPV gegenüber den Lebenversicherern getroffenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen via Kollektivversicherungsvertrag auf die Vorsorgeeinrichtung auswirken.
Ausserdem würde bei den Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche nach einem identischen Modell funktionieren, deren Aufsicht durch eine einzige Behörde die einheitliche Anwendung der Aufsichtsregeln und somit die Rechtssicherheit begünstigt. Diese Lösung könnte ebenfalls die Aufgaben der verschiedenen Beteiligten - zum Beispiel die Experten oder die Revisoren - vereinfachen, da diese nur mit einer einzigen Aufsichtsbehörde, welche über eine Gesamtübersicht über die Anwendung der Sicherheitsregeln verfügt, verhandeln muss. Schliesslich würde diese Lösung garantieren, dass die Versicherten einen guten Zugang zur Aufsichtsbehörde haben und obwohl sie in der ganzen Schweiz verteilt sind immer nur einen Ansprechpartner haben.
6.1.2 Oberaufsicht
Nach Artikel 64 BVG übt der Bundesrat die Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden aus. Er hat das Recht, ihnen Weisungen zu erteilen. In Artikel 4 BVV 1 werden die Aufgaben und Kompetenzen umschrieben, welche das BSV zur Unterstützung des Bundesrates wahrnimmt. Danach kann das BSV die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es erarbeitet zuhanden des Bundesrates Weisungen und bereitet Verfügungen gegen die Aufsichtsbehörden vor.
Ausserdem hat der Bundesrat einen Teil seiner Oberaufsichtskompetenzen abschliessend an das BSV delegiert. So kann das Bundesamt den Aufsichtsbehörden direkt Weisungen erteilen über:
• die Eintragung und Streichung von Vorsorgeeinrichtungen im Register für die berufliche
Vorsorge;
• die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung;
• ihre Zusammenarbeit mit den Experten für berufliche Vorsorge und den Kontrollstellen;
• ihre Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, die für die Dienstaufsicht über die
öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zuständig sind;
• die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen.