Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Der Bundsrat hat von seiner Weisungskompetenz bis jetzt sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Seit Bestehen des BVG hat er insgesamt lediglich 3 Weisungen erlassen
• Die Weisung über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftsertei-
lung an ihre Versicherten vom 11. Mai 1988 (aufgehoben im Rahmen der 1. BVG-Revision);
• Die Weisung über die Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge 27.
Oktober 2004 (diese Weisungen ersetzen die gleichnamigen Weisungen vom 21. Mai 2003;
• Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemein-
schaftseinrichtungen vom 10. Juni 200527
Die heutige Konzeption der Oberaufsicht weist verschiedene Mängel auf. Zum einen ist der Bundesrat nicht das geeignete Organ zur Wahrnehmung der Oberaufsicht. Seine Bedeutung im Staatsgefüge bringt es mit sich, dass er als Oberaufsichtsbehörde nur reagieren kann, wenn die sich stellenden Probleme ein relativ grosses Ausmass angenommen haben. Zwar hat er einen Teil seiner Kompetenzen an das BSV delegiert. Die Delegation ist aber auf technische Fragestellungen beschränkt. Aufgrund dieser eingeschränkten Delegation verfügt das BSV auch nicht über die Ressourcen, die für eine effiziente Oberaufsicht nötig wären.
Die neue Oberaufsichtsbehörde soll eine eigentliche Systemaufsicht durchführen. Sie soll sicherstellen, dass das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes sicher und zuverlässig funktioniert. Dagegen üben die Aufsichtsbehörden die Direktaufsicht über die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen aus und überwachen, dass die einzelnen Träger der beruflichen Vorsorge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und Regeln handeln, die von der Oberaufsichtsbehörde erlassen oder anerkannt werden. Aus der Aufgabenstellung der Oberaufsichtsbehörde ergeben sich auch die Anforderungen an die Qualität der Behörde. Sie muss in der Lage sein, auf Augenhöhe mit den Fachorganisationen und Aufsichtsbehörden verhandeln zu können. Die Personen, die in der Oberaufsichtsbehörde tätig sind, müssen daher eine hohe Fachkompetenz aufweisen.
Die Oberaufsichtsbehörde soll künftig folgende Aufgaben haben:
Qualitätssicherung • Anerkennung von Standesregeln für Experten, Revisionsstellen und Revisoren
Die Standesorganisationen haben dafür zu sorgen, dass die Standesregeln eingehalten werden. Für Revisionsstellen, Revisoren und Experte für berufliche Vorsorge sind Sanktionen vorzusehen, die von der Ermahnung bis zum Ausschluss aus der Standesorganisation gehen können.
• Qualitätssicherung bei den Aufsichtsbehörden
Qualitätssicherung ist auch bei den Aufsichtsbehörden notwendig. Die Oberaufsichtsbehörde überwacht, ob die kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben in der erforderlichen Qualität und in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorschriften erledigen. Als Instrumente stehen der Oberaufsichtsbehörde die Geschäftsberichte der Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Die Oberaufsichtsbehörde hat auch die Kompetenz, der Aufsichtsbehörde in Fachfragen Weisungen zu erteilen und Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Sollte sich zeigen, dass die berufliche oder persönliche Qualifikation einer Aufsichtsbehörde ungenügend ist, wendet sich die Oberaufsichtsbehörde an die Trägerkantone, bzw. den Trägerkanton.
Im Bedarfsfall kann die Oberaufsichtsbehörden als Aufsichtsmassnahme bei den Aufsichtsbehörden Audits durchführen. Diese Audits bieten Gelegenheit zur Bereinigung von
27 Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vom 10. Juni 2005