Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Stabilität bedingt auch, dass solche destabilisierenden Entwicklungen vermieden werden.
• Eine besser funktionierende berufliche Vorsorge sollte für die Finanzmärkte in der Regel einen Vorteil darstellen und dazu beitragen, dass der Finanzplatz attraktiv bleibt.
Allgemein kann man davon ausgehen, dass die erwähnten Vorteile die durch die neuen Strukturen bewirkte bescheidene Verteuerung der Vorsorge ausgleichen werden.
9 Verhältnis zum Legislaturprogramm
Die Vorlage wurde im Bericht des Bundesrates vom 25. Februar 2004 für die Legislaturperiode 2003-2007 angekündigt (Ziel 5, Kapitel 5.1, "Die Sozialwerke zukunftsfähig ausgestalten", BBl 2004 1149).
10 Verhältnis zu europäischen Recht
Die Schweiz hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Rahmen des Personenfreizügigkeitsgesetzes übernommen. Diese Verordnung erfasst nur die gesetzliche Altersvorsorge und nicht die überobligatorische Vorsorge. Im Übrigen regelt die Verordnung nur die Koordination der verschiedenen Sozialversicherungssysteme, bei deren konkreten Ausgestaltung bleiben die Staaten weiterhin frei.
Die Richtlinie 2003/41, welche die überobligatorische berufliche Vorsorge betrifft, ist nicht Bestandteil des von der Schweiz übernommenen Acquis communautaire.
Die vorgeschlagene Strukturreform verstösst nicht gegen EU-Recht und auch das Recht des Europarates enthält keine Bestimmungen, gegen welche die Vorlage verstossen würde.
11 Rechtliche Grundlagen
11.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegenden Änderungen des BVG stützen sich auf Artikel 133 der Bundesverfassung. Dieser gibt gemäss Absatz 1 dem Gesetzgeber die Kompetenz, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Die kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörden wie auch die Oberaufsichtskommission sind Organe, die an der Durchführung der beruflichen Vorsorge teilnehmen. Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 89bis, Absatz 6 ZGB stützen sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung.
11.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 97, Absatz 1, BVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu treffen. Der Entwurf sieht folgende Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat vor: