Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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12 Änderung rechtlicher Bestimmungen
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 198256 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art 5 Abs. 2
2 Es gilt nur für die im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48) eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 51a, 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie der Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 2, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 69, 71) auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 9, 14 und 15
2Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:
9. Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a - 52e)
14. die Aufsicht (Art. 61 - 64b)
15. aufgehoben
Art. 51 Abs. 6 und 7
6Aufgehoben
7Aufgehoben
Art. 51a Aufgaben des obersten Organs
1 Das oberste Organ nimmt die Gesamtführung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtung und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems;
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verteilung der freien Mittel;
c. Erlass und Änderung von Reglementen;
d. Festlegung der massgebenden technischen Grundlagen;
e. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung;
f. Ausgestaltung des Rechnungswesens;