Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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g. Information der Versicherten;

h. Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;

i. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

j. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;

f. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung;

g. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensanlage und Überwachung des Anlageprozesses.

3 Es kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

4 Es kann beschliessen, dass seinen Mitgliedern von der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen entrichtet wird.

Art. 52 Abs. 1 und 4

1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für die berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

4 Für die Haftung der Revisionsstelle gelten die Vorschriften des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.

Art. 52a Kontrolle

1 Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt eine Revisionsstelle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.

2 Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen:

a. ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

b. ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

3 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht auf die der Versicherungsaufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen und Revisoren

1Revisionsstellen und Revisoren und Revisorinnen für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission (Art. 64).

2 Voraussetzung für die Zulassung ist die Zulassung als Revisionsexpertin und Revisionsexperte bzw. Revisionsunternehmen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz57.

3 Die Zulassung ist auf 5 Jahre befristet; sie ist erneuerbar.

4Bei der Erneuerung der Zulassung beschränkt sich die Oberaufsichtsbehörde auf die Prüfung der einwandfreien Berufsausübung und des guten Leumunds.

Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

b. die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;

c. die Anlagetätigkeit auf einer Analyse über die Übereinstimmung der Anlagen mit den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung beruht und ob die getroffenen Anlagen den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;

d. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden;

e. die freien Mittel, beziehungsweise die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsvertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet werden;

f. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;

g. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht werden.

2Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen jährlich in einem Bericht zu Handen des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 1 mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung, welche diesem Bericht beizulegen ist.

3 Der jährliche Bericht der Revisionsstelle wird vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge im Original zugestellt und den Versicherten zur Verfügung gehalten.

57 SR 935.71