Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Art. 52c, Abs. 5 BVG : Kompetenz, das Verhältnis der Revisionsstelle und der Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtsbehörde zu regeln;
Art. 52e, Abs. 3, BVG: Kompetenz, das Verhältnis des Experten für die berufliche Vorsorge und der Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtsbehörde zu regeln;
Art. 64a, Abs. 3, BVG: Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen im Zusammenhang mit den Verwaltungsgebühren der Oberaufsichtskommission und dessen Sekretariat;
Art. 64c, Abs. 2, BVG: Kompetenz, Gebühren festzulegen zur Deckung der Kosten der Aufsicht über Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung.