Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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4 Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse in angemessener Ausführlichkeit und Form zu Handen der geschäftsführenden Stelle und dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung.
5 Der Bundesrat regelt das Verhältnis der Revisionsstellen und ihrer Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtsbehörde.
Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission..
2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. entsprechende berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
b. Kenntnisse der aktuellen einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung;
c. unbescholtenen Leumund und Vertrauenswürdigkeit.
3 Die Oberaufsichtsbehörde erklärt die Standesregeln als verbindlich, welche die Befähigung näher umschreiben. Nötigenfalls setzt sie selber Zulassungskriterien fest.
4 Die Zulassung ist auf 5 Jahre befristet; sie ist erneuerbar.
Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
a. die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
c. das Anlagevermögen im Gleichgewicht mit den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung steht.
2 Er unterbreitet dem obersten Organ insbesondere Empfehlungen:
a. über die Höhe des technischen Zinssatzes;
b. über die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
Werden seine Empfehlungen vom obersten Organ nicht befolgt, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
3 Der Bundesrat regelt das Verhältnis der Experten für die berufliche Vorsorge und ihrer Fachverbände zu den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtsbehörde.
Art. 53 Kontrolle
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 61
Drittel Titel : Aufsicht und Oberaufsicht
1. Kapitel : Aufsicht
Art. 61 Aufsichtsbehörde
1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Die Kantone können Aufsichtsregionen bilden.
2Aufgehoben
3Die für die Aufsicht gemäss Absatz 1 zuständige Behörde muss in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig sein.
4 Die für die regionale Aufsicht zuständigen Kantone oder der zuständige Träger sorgen dafür, dass die Aufsichtbehörden über die zur gesetzeskonformen Erfüllung der Aufgaben notwendigen Kompetenzen verfügen
5 Die Kantone beziehungsweise der für die regionale Aufsicht zuständige Träger haften für Schäden, die von den Aufsichtsbehörden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht wurden. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem die geschädigte Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Schaden erlangt hat.
Variante eine einzige Aufsicht
Art. 61a Aufsicht über Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie über Anlagestiftungen
Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie Anlagestiftungen unterstehen einer einzigen Aufsichtsbehörde. In Ausnahmefällen kann die Oberaufsichtsbehörde entscheiden, die Aufsicht über eine solche Einrichtung einer anderen Aufsichtsbehörde zuzuteilen.