Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen, die Revisoren, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86-86b des Zivilgesetzbuches:

Art. 62a Aufsichtsmittel

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten und Revisionsstellen und prüft, ob diese schlüssig sind.

2 Sie kann:

a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;

b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen

c. Gutachten und Expertisen anordnen;

d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;

e. Ersatzvornahmen anordnen;

f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;

g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;

h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen.

i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden oder ein Strafverfahren nach den Artikeln 75 -77 einleiten.

3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Ernennung oder Abberufung nach Absatz 2 Buchtabe h geht zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder Experten für berufliche Vorsorge.

Art. 63a Gebühren

Aufgehoben.

Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel : Oberaufsicht

Art. 64 Oberaufsichtskommission

1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission (Kommission); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein und dürfen nicht einem Organ eines Fachverbandes angehören, welcher Standesregeln erarbeitet, die von der Oberaufsichtsbehörde als verbindlich erklärt werden.

2 Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrat und des Departements des Innern. Die Kommission kann in ihrem Reglement Kompetenzen an das Sekretariat delegieren.

Art. 64a Aufgaben der Oberaufsichtskommission

1 Die Oberaufsichtskommission nimmt die Oberaufsicht gegenüber den Aufsichtsbehörden wahr. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann dafür Weisungen erlassen.

b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.

c. Sie überwacht die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls die zur Sicherung der Stabilität erforderlichen Massnahmen.

d. Sie kann Fachstandards als allgemein verbindlich erklären.

e. Sie kann Qualitätsstandards von Fachverbänden als allgemein verbindlich erklären.

f. Sie kann Standesregeln als allgemein verbindlich erklären, welche sicherstellen, dass die mit der Prüfung und Kontrolle beauftragten Personen Gewähr für eine einwandfreie Ausübung ihrer Tätigkeit liefern.

g. Sie entscheidet sie über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Revisionsstellen und Revisoren sowie Experten für berufliche Vorsorge.