Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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h. Sie führt ein Register über die zugelassenen Revisionsstellen und Revisoren sowie die Experten für berufliche Vorsorge. Das Register ist öffentlich und wird über das Internet publiziert.

i. Sie kann sie den Experten und Revisionsstellen Weisungen allgemeiner Art erteilen.

2 Die Kommission unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie tritt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern in Kontakt.

3 Sie beaufsichtigt sämtliche Anlagestiftungen sowie den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.

Art. 64b Sekretariat der Oberaufsichtskommission

1 Die Kommission verfügt über ein permanentes Sekretariat.

2 Das Sekretariat und dessen Leitung wird durch das BSV geführt.

3 Es erfüllt alle Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 64c Organisation und Kosten

1 Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung; dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

2Die Kosten der Kommission und des Sekretariats wird durch eine jährlicheVerwaltungsabgabe, die bei den Aufsichtsbehörden erhoben wird, sowie durch Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt. Die Abgabe bemisst sich in erster Linie nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Summe der Deckungskapitalien; bei der direkten Aufsicht gemäss Art. 64a Abs. 3 gemäss dem vorhandenen Vermögen und gegebenfalls der Anzahl Sondervermögen der Einrichtung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 65 Abs. 4

4 Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen für Vorsorgeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundenen Arbeitgebern fest.

Art. 74 Abs. 2 Bst. a und 3

2 Diese beurteilt Beschwerden gegen:

a. Verfügungen der Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission;

…

3Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196858 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission mit folgenden Abweichungen anwendbar:

a. Das Verfahren gegen Entscheidungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Bst. e des vorliegenden Gesetzes für die Versicherten in der Regel kostenlos.

b. Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung., wenn die Beschwerdekommission sie auf Begehren einer Partei verfügt..

II

Änderung bisherigen Rechts

Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert:

Art. 89bis Abs. 6 Zif. 7, 12, 13 und 14

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

….

7. Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a - 52d),

12. die Aufsicht und Oberaufsicht (Art. 61 - 64b),

13. Aufgehoben

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und 69),

58 SR 172.021