Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Aufsicht über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung unter Bundesaufsicht stehenden gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen ist vom Bund innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 Absatz 1 zu übertragen.

IV

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.