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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten

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Patentanwaltsgesetz

2 Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

4 Das Institut stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.