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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten
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Patentanwaltsgesetz
2 Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
4 Das Institut stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.