Vorlage
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten
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Patentanwaltsgesetz
Anhang (Art. 19)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926
Art. 42 Abs. 1
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
2. Designgesetz vom 5. Oktober 20017
Art. 18 Abs. 1
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
3. Patentgesetz vom 25. Juni 19548
Art. 13
J. Auslands- Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist wohnsitz
und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:
a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.