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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten
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Patentanwaltsgesetz
4. Abschnitt: Patentanwaltsregister
Art. 11 Registerführung
1 Das Institut führt das Patentanwaltsregister.
2 Es kann das Register in elektronischer Form führen.
Art. 12 Registereintrag
1 Das Institut trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt.
3 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Art. 13 Registerinhalt
1 Das Institut trägt Patentanwältinnen oder Patentanwälte mit folgenden Angaben in das Patentanwaltsregister ein:
a. Datum der Eintragung;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
c. Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz; und
d. gegebenenfalls Name des Arbeitgebers.
2 Es kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.
3 Die Patentanwältinnen und Patentanwälte müssen dem Institut Änderungen der sie betreffenden Angaben zwecks Eintragung im Patentanwaltsregister unverzüglich mitteilen.
Art. 14 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte einholen.
2 Das Institut kann den Registerinhalt im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen.
3 Das Aktenheft eingetragener Patentanwältinnen und Patentanwälte steht gegen Bezahlung einer Gebühr jeder Person zur Einsichtnahme offen. Das Institut beschränkt oder verweigert die Einsichtnahme, wenn durch sie die Privatsphäre einer eingetragenen Person beeinträchtigt werden kann und keine überwiegenden Interessen an der Einsichtnahme nachgewiesen werden.