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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten
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Patentanwaltsgesetz
Gliederungstitel vor Art. 48a
8. Abschnitt: Vertretung und Aufsicht
Art. 48a (neu)
A. Vertretung1 Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem
Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.
2 Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.
Art. 48b (neu)
B. Aufsicht1 Gibt das Geschäftsgebaren eines Vertreters zu Klagen Anlass, so
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nachdem es ihn angehört hat:
a. den Vertreter verwarnen;
b. das Institut ermächtigen, ihn zeitweilig oder für immer als Vertreter auszuschliessen.
2 Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertreters im In- und Ausland in Betracht.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses anordnen.
Art. 120
Aufgehoben