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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten

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Patentanwaltsgesetz

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 15 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:

a. Patentanwältin bzw. Patentanwalt, conseil en brevets, consulente in brevetti oder patent attorney nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;

b. europäische Patentanwältin bzw. europäischer Patentanwalt, conseil en brevets européens, consulente in brevetti europei oder european patent attorney nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte5 für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Institut durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 16 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1 Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie deren Hilfspersonen, die das Berufsgeheimnis nach Artikel 10 verletzen, werden auf Antrag mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 17 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:

a. seit mehr als 6 Jahren in der Schweiz eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat; oder

b. seit mehr als 3 Jahren in der Schweiz eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat und in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist.

5 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43