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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 8 Seiten

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Patentanwaltsgesetz

Art. 7 Anerkannte ausländische Weiterbildungsabschlüsse

1 Ein ausländischer Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Weiterbildungsabschluss in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder im Einzelfall nachgewiesen wird.

2 Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Weiterbildungsabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.

3 Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.

Art. 8 Akkreditierung von Hochschulen und Weiterbildungsgängen

Die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen und von inländischen Weiterbildungsgängen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts richtet sich nach dem Hochschulrahmengesetz vom ...4.

Art. 9 Praktische Tätigkeit

1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.

2 Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;

b. die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;

c. die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.

3. Abschnitt: Berufsgeheimnis

Art. 10

Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

4 SR ...