Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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tet sich jedoch nach den Bestimmungen des Zollgesetzes und ist dort geregelt. Die wenigen Bestimmungen zum Verfahren, welche abweichend oder ergänzend zum Zollgesetz normiert werden müssen, sind direkt bei den materiellen Bestimmungen über die Einfuhrsteuer im 4. Titel enthalten.
Art. 50 Grundsätze
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 52 MWSTG. Neu ist er aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze aufgeteilt. Ausserdem wurde der Begriff „Steuer auf den Umsätzen im Inland“ durch „Inlandsteuer“ und „Bezügersteuer“ ersetzt.
Absatz 3 hält neu fest, dass die ESTV sämtliche Praxisfestlegungen und – änderungen unverzüglich veröffentlichen muss. Dies ist an sich eine Selbstverständlichkeit und wird bereits heute so gehandhabt. Die sofortige Veröffentlichung der laufenden Praxisentwicklung ist für eine Selbstveranlagungssteuer von essentieller Bedeutung.
Absatz 4 statuiert das Gebot der schonenden Behandlung der steuerpflichtigen Person. Die finanziellen und administrativen Belastungen des Steuerpflichtigen sollen minimiert werden; diese Bestimmung soll der Verwaltung eine Richtschnur für den Vollzug im Einzelfall wie auch im Bereich der allgemeinen Praxisfestlegungen geben.
1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 56 Absatz 1 MWSTG.
Absatz 2 erfuhr redaktionelle Anpassungen. Ausserdem wurde der letzte Satz des bisherigen Absatz 2 von Artikel 56 MWSTG gestrichen. Dies ist im Zusammenhang mit Artikel 13 E-MWSTG zu sehen. Danach endet die Steuerpflicht nur bei der Liquidation eines Unternehmens automatisch, ansonsten bleibt die Steuerpflicht bestehen, solange eine unternehmerische Tätigkeit erfolgt. Die Abmeldung hat deshalb neu (ausser im Fall der Liquidation), durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Diese Konzeption macht den bisherigen Artikel 29bisMWSTG überflüssig. Dessen Normgehalt ist in der Neuregelung mitenthalten. Diese Änderung verbessert die Stellung der Steuerpflichtigen wesentlich. Bis anhin ist es so, dass bei steuerpflichtige Personen, welche keine Umsätze mehr generieren, von Gesetzes wegen die Steuerpflicht erlischt (Art. 29 Bst. b MWSTG). Dies führt dazu, dass Unternehmen, welche ihren Betrieb aufgegeben haben, aber noch Stilllegungs- oder Entsorgungsarbeiten durchzuführen haben und damit Dritte beauftragen, mit einer taxe occulte belastet sind, da sie die ihnen von den Dritten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht mehr als Vorsteuer abziehen können. Gerade bei der Stilllegung von Kernanlagen kann es sich dabei um namhafte Summen handeln. Deshalb wurde Artikel 29bisin das Mehrwertsteuergesetz aufgenommen, welcher seit 1. Februar 2005 in Kraft ist. Nach der nun vorgeschlagenen Regelung unterstehen die steuerpflichtigen Unternehmen der Steuerpflicht, bis sie sich abmelden. Die vorerwähnten Probleme entfallen daher. Zusätzlich gilt diese Lösung nicht nur für Kernanlagen, sondern für alle Betriebe,