Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Forderungen zedieren können, ohne komplizierte Mehrwertsteuerausscheidungen vornehmen zu müssen. Es soll aber auch sichergestellt werden, dass die vom Konsumenten entrichtete Mehrwertsteuer dem Bund zukommt. Die Neuregelung bringt für den Zessionar gegenüber der heutigen Situation keinen Nachteil. Zudem handelt es sich vorliegend nur um eine subsidiäre Haftung. Die ESTV muss die Steuer somit vorgängig beim Steuerpflichtigen (dem Zedenten) einzuziehen versuchen und kann erst dann, wenn sie zu Verlust gekommen ist, auf den Zessionar greifen. Die subsidiäre Haftung tritt dann ein, wenn die Steuerforderung beim Steuerpflichtigen erfolglos geltend gemacht wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

- die ESTV den Steuerpflichtigen erfolglos betrieben hat (Art. 80 E-MWSTG).

Hier erhält die ESTV für den nicht gedeckten Betrag einen Verlustschein;

- die ESTV die Steuerforderung in ein Konkurs- oder in ein Nachlassverfahren

gegen den Steuerpflichtigen eingibt und die Steuerforderung in diesen Verfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt wird. Hier erhält die ESTV nur im Falle eines durchgeführten Konkursverfahren einen Verlustschein für den nicht gedeckten Betrag. Im Falle einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wird kein Verlustschein ausgestellt; gleich verhält es sich bei einem Nachlassverfahren.

Eine solche Haftungsbestimmung ist auch in europäischen Ländern anzutreffen. § 13c D-UStG sieht diesbezüglich sogar eine solidarische Haftung vor.

Heute entstehen dem Bund jährliche Verluste von durchschnittlich 300 Millionen Franken mit steigender Tendenz aufgrund nicht einbringbarer Mehrwertsteuerforderungen. Der Verlust aufgrund der Zweiteilung des Netto-Allphasensystems129 ist in diesen Verlusten noch nicht enthalten. In der Schweiz liegen keine Zahlen vor bezüglich Unternehmen, welche zum Zweck der Neugründung gelöscht werden. Da keine aussagekräftigen Zahlen vorhanden sind, kann die mögliche Verminderung der Steuerausfälle durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag nur geschätzt werden. Sie dürfte im Bereich eines zweistelligen Millionenbetrages liegen.

Die Vorschrift des Artikels 31 MWSTG wird aufgehoben. Der Artikel bestimmt, dass die Erfüllung der Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen auch deren Teilhabern obliegt. Materiellrechtlich stellt Artikel 68 E-MWSTG den Rahmen der Haftung für diese Teilhaber dar. Eine Schlechterstellung der Teilhaber ausländischer Gesellschaften gegenüber inländischen Teilhabern lässt sich nicht rechtfertigen. Angesichts der Tatsache, dass für den Bund die Begleichung der Steuerforderung im Vordergrund steht und dazu die in Artikel 68 E-MWSTG statuierte Solidarhaftung genügend Handhabe bietet, ist die praktische Bedeutung des Artikels 31 MWSTG gering und es kann auf ihn verzichtet werden.

Art. 69 Auskunftspflicht Dritter

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 61 MWSTG. Die Änderungen sind rein sprachlicher Art.

129 Vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 62 E-MWSTG.