Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Allgemeines
Die Mehrwertsteuer (MWST) bildet zusammen mit der direkten Bundessteuer die Haupteinnahmequelle des Bundes. Knapp 40 Prozent des Finanzbedarfs des Bundes werden dabei allein von der Mehrwertsteuer gedeckt. Im Jahr 2005 betrugen die Mehrwertsteuererträge 18,119 Milliarden Franken.
Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1 räumt dem Bund die Kompetenz ein, auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent zu erheben. Seit dem 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer2 und die dazugehörige Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer3 in Kraft. Dabei löste das Mehrwertsteuergesetz die bundesrätliche Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer ab, welche am 1. Januar 1995 in Kraft getreten war.
Absatz 3 von Artikel 130 BV sieht vor, dass der Mehrwertsteuersatz zur Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden kann. Von dieser Kompetenz hat der Gesetzgeber per 1. Januar 1999 Gebrauch gemacht.4 Gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e BV erhöhte der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze zusätzlich um 0,1 Prozentpunkte zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte (NEAT). Danach betragen die Mehrwertsteuersätze mit Wirkung ab 1. Januar 2001 7,6 Prozent (Normalsatz), 2,4 Prozent (ermässigter Satz) und 3,6 Prozent (Sondersatz für Beherbergungsleistungen).
In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 19. März 20045 über eine neue Finanzordnung gutgeheissen und damit die Bundesfinanzen einnahmenseitig für die Zeit nach 2006 auf eine neue Verfassungsgrundlage gestellt. Damit wird der Bund bis 2020 weiterhin befugt sein, eine Mehrwertsteuer zu erheben.
Seit nunmehr über 10 Jahren kennt die Schweiz die Mehrwertsteuer. Zwar hat sich diese Umsatzsteuer im Wesentlichen bewährt. Dennoch besteht in gewissen Bereichen Handlungsbedarf, wie der Bericht über Verbesserungen in der Mehrwertsteuer (Bericht „10 Jahre Mehrwertsteuer“) sowie der Bericht des Beauftragten in Sachen Mehrwertsteuer-Reform, Peter Spori, aufzeigen.6
1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
2 MWSTG; SR 641.20.
3 MWSTGV; SR 641.201.
4 Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (SR 641.203) sowie Art. 36 Abs. 1–3 MWSTG.
5 BBl 2004 S. 1363.
6 vgl. nachstehend Ziffer 1.1.3 und 1.1.4.