Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Mehreinnahmen Satz nach

in Mio. Franken haushalts-

Massnahmen bei einem Einheits- neutraler satz von 6,515 % Reduktion Pro kumuliert Position

1. Schritt Einführung des Einheitssatzes 0 0 6,515 %

2. Schritt Aufhebung unechte Befreiungen bei

a) Bildung und Erziehung 80 80 6,484 %

b) Öffentliche Verwaltung (Besteuerung

59 139 6,462 % der Gebühren für Amtshandlungen)

c) Unterhaltung, Kultur und Sport 107 246 6,422 %

d) Interessenvertretung, kirchliche und

24 270 6,413 % sonstige Vereinigungen

e) Übrige Bereiche (Ziff. 1, 12, 13, 17,

34 304 6,400 % 22 und 25 von Art. 18 MWSTG)

Der Übergang zum Einheitssatz macht auch eine Anpassung des pauschalierten Vorsteuerabzugs für Urprodukte (Art. 23 Abs. 4 E-MWSTG) auf 3,3 Prozent notwendig.

Im Gegensatz zum Modul „Einheitssatz“ ist bei der Variante „Gesundheitswesen“ ein sozialpolitisches Korrektiv nicht notwendig. Infolgedessen erübrigt es sich auch, den Einheitssatz zu dessen Finanzierung vorübergehend anzuheben. Gleiches gilt für die Finanzierung der Einlageentsteuerung bei denjenigen Branchen, die neu der Steuer unterstellt werden.

3.3.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Der Abbau der unechten Befreiungen erhöht die Zahl der steuerpflichtigen Personen um rund 8’700. Damit verbunden sind für die betroffenen Unternehmen Entrichtungskosten, die jedoch nicht quantifiziert werden können. Sie hängen insbesondere von der Grösse des Unternehmens ab. Im Durchschnitt liegen diese Kosten spürbar unter den in der Tabelle unter Ziffer 7.2.1 geschätzten Kosten von Fr. 4'200.-- pro Jahr für ein KMU, denn durch die diversen Vereinfachungen im Modul „Steuergesetz“ und der Variante „Gesundheitswesen“ wird die Anwendung der Mehrwertsteuer deutlich vereinfacht.

Auf der anderen Seite führt der Abbau der unechten Befreiungen bei all jenen Steuerpflichtigen zu einer Senkung der Entrichtungskosten, die aktuell sowohl steuerbare als auch unecht befreite Umsätze erzielen und folglich die Umsätze sauber aufteilen und den Vorsteuerabzug sachgerecht kürzen müssen (s. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 3.2.1).

Administrative Entlastungen ergeben sich auch durch den Einheitssatz. Diese Entlastungen fallen überall dort an, wo eine steuerpflichtige Person Leistungen erbringt, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2.1 verwiesen.