Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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3.3.2 Auswirkungen auf den Bund
Auch die Variante „Gesundheitswesen“ ist in Bezug auf die Mehrwertsteuer ertragsneutral ausgestaltet. Die Aufhebung diverser Steuerausnahmen und die Einführung eines Einheitssatzes sollen also keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes haben. Eine absolute Gleichstellung ist allerdings nicht realisierbar203.
Die Variante „Gesundheitswesen” wirkt sich aber insofern positiv auf den Bundeshaushalt aus, als alle Bezüge von Dienstleistungen und Gegenständen, die aktuell mit dem Normalsatz von 7,6 Prozent belastet sind, neu nur noch 6,4 Prozent MWST beinhalten. Dies trifft beispielsweise auf Bauleistungen, aber auch auf Käufe von Computern, Büromöbeln, Autos und Rüstungsgütern zu. Der Effekt ist allerdings geringer als im Modul „Einheitssatz“.
Im Vergleich zum Modul „Einheitssatz“ ergibt sich ein etwas geringerer Personalbedarf bei der ESTV, da deutlich weniger Unternehmen neu steuerpflichtig werden.
3.3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Variante „Gesundheitswesen“ hat einerseits Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, soweit es sich um steuerpflichtige Dienststellen handelt. Die Kantone und Gemeinden sind allerdings auch betroffen von der Aufhebung bestimmter Ausnahmen. So ist zu rechnen, dass die Defizite in den neu steuerpflichtigen Bereichen grösser werden und ein zusätzlicher Bedarf an Defizitdeckung durch Kantone und Gemeinden geltend gemacht wird. Die Kantone und Gemeinden sind als Bezüger von Leistungen aber auch Nutzniesser eines Einheitssatzes, der deutlich unter dem aktuellen Normalsatz liegt.204
Insgesamt dürften sich für die Kantone und Gemeinden keine Mehrbelastungen ergeben.
3.3.4 Auswirkungen auf die privaten Haushalte a) Grundsätzliche Auswirkungen
Die Variante „Gesundheitswesen“ ist ertragsneutral ausgestaltet (s. Ziff. 3.3.2). Dies bedeutet, dass auch die Belastung der Steuerträger, also der privaten Haushalte im In- und Ausland, grundsätzlich gleich bleibt. Allerdings erfährt der inländische Konsument insofern eine geringfügige Mehrbelastung, als durch die Aufhebung der Ausnahmen ein Teil der taxe occulte wegfällt und damit nicht mehr teilweise ins Ausland „exportiert“ wird (siehe die Ausführungen unter Ziff. 3.2.4).
In der Variante „Gesundheitswesen“ werden statt rund 1,76 Milliarden Franken nur noch rund 1,62 Milliarden Franken MWST auf Abnehmer mit Sitz im Ausland überwälzt. Der Grund hierfür liegt darin, dass beispielsweise bei Banken die Vorleistungen statt mit 7,6 Prozent nur noch mit 6,4 Prozent MWST belastet sind. Entsprechend wird weniger Vorsteuer als taxe occulte auf die Empfänger von Bank-
203 Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.2.2.
204 Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.2.3.