Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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sation während dieser Periode ein Äquivalent von 0,1 Mehrwertsteuerprozent erforderlich.217
Diese Mehreinnahmen sollen für den Schuldenabbau verwendet werden, dürfen also nicht dazu dienen, neue oder bestehende Ausgaben zu finanzieren. Um dies sicherzustellen, können sie ausserhalb der ordentlichen Finanzrechnung geführt werden. Infolge des engen Sachzusammenhangs mit dem ausserordentlichen Zahlungsbedarf erscheint es folgerichtig, wenn die Mehrerträge als ausserordentliche Erträge im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FHG behandelt werden. Sie wären damit bei der Ermittlung der höchstzulässigen Ausgaben nicht zu berücksichtigen.
Wie lange das Mehrwertsteuerpromille tatsächlich erhoben werden muss, wird sich am Ende des Einführungsjahres zeigen, wenn die Höhe der geltend gemachten Einlageentsteuerung bekannt ist. Entsprechend darf die gesetzliche Bestimmung die Erhebung dieses Mehrwertsteuerzuschlages nur bis Ende des Jahres zulassen, in dem die gesamte geltend gemachte Einlageentsteuerung inkl. Verzinsung gedeckt ist.
Aus den erörterten Gründen wird in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage von einer sofortigen und einmaligen Gewährung der Einlageentsteuerung ausgegangen. Der einmalige zusätzliche Finanzierungsbedarf wird über die zeitlich befristete Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkt sichergestellt. Die entsprechende Steuersatzerhöhung ist in der Bundesverfassung zu regeln.218 Unter dem technischen Aspekt ist die Einlageentsteuerung aufgrund der Einführung der Module „Einheitssatz“ oder „2 Sätze“ nicht anders zu sehen als die bereits heute im Mehrwertsteuerrecht vorgesehene Einlageentsteuerung. Die bestehenden und auch die in den Gesetzesentwürfen vorgesehenen Bestimmungen (Art. 26 E-MWSTG) genügen.
217 Im Zweisatzmodell von Modul “2 Sätze” (Ziffer 3.4) wird der Normalsatz bei 7,6 % belassen und einzig der reduzierte Satz von 3,4 % auf 3,7 % angehoben.
218 Vgl. den Entwurf für Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV in Anhang 5.