Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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und nur insoweit Vorsteuer aus dem Dienstleistungsbezug geltend machen können, als es seine allgemeine Vorsteuerabzugsquote zulässt. Stellt der Leistungserbringer eine steuerbare Leistung der Betriebsstätte im Inland in Rechnung, wird er die Steuer belasten. Der Leistungsempfänger, dessen Hauptsitz sich im Ausland befindet, kann gegebenenfalls eine Steuerrückerstattung beantragen.

Es ist anzumerken, dass das Single-Entity-Prinzip nur dann zu einer Erleichterung führt und Doppelbesteuerungen und doppelte Nichtbesteuerungen vermeiden hilft, wenn möglichst alle Handelspartner der Schweiz, welche eine Umsatzsteuer kennen, dieses Prinzip ebenfalls anwenden.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Hauptsitz und Betriebsstätte bilden juristisch gesehen eine Einheit. Eine inländische Betriebsstätte einer im Ausland ansässigen steuerpflichtigen Person bildet deshalb kein eigenständiges Unternehmen, sondern bleibt unselbständiger Unternehmensteil. Der Austausch zwischen Betriebsstätte und Hauptsitz ist nicht zu fakturieren. Die Betriebsstätten müssen zwar - im Gegensatz zum Betriebsstättenkonzept - keine eigenen Buchhaltungen führen. Sie sind jedoch gleichwohl verpflichtet, Aufzeichnungen über Umsätze und Vorsteuern zu führen.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Mit der Einführung des Single-Entity-Prinzips können in gewissen grenzüberschreitenden Fällen Doppelbesteuerungen verhindert werden. Insofern ist die Reformmöglichkeit volkswirtschaftlich positiv zu werten. Auch beim Single-Entity-Prinzip sind doppelte Nullbesteuerungen und damit Wettbewerbsverzerrungen mindestens so lange nicht ausgeschlossen, als nicht alle Handelspartner der Schweiz, die eine Umsatzsteuer kennen, dieses Konzept anwenden. Es ist allerdings zu bedenken, dass es sich nur um Einzelfälle handelt.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Für die Konsumenten ist die Einführung des Single-Entity-Prinzips nicht von Bedeutung.

d) Vergleich mit der EU

Gleich wie heute in der Schweiz besteht in der 6. EG-Richtlinie keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung zur Behandlung der Betriebsstätte als Steuersubjekt im internationalen Verhältnis. Die einzelnen EU-Staaten praktizieren in dieser Frage verschiedene Lösungen. Im kürzlich ergangenen Urteil des EuGH betreffend FCE-Bank256 wurde festgestellt, dass ein Unternehmen immer als Einheit zu betrachten sei und deshalb die Kostenumlagen der englischen Bank an die italienische Betriebsstätte keine Leistung darstelle und damit die italienische Betriebsstätte auch keinen Dienstleistungsbezug abrechnen müsse.257 Als Folge dieses Urteils wird die Tendenz ersichtlich, bei grenzüberschreitenden Kostenumlagen an Betriebsstätten von Banken und Versicherungen zwischen internen und externen Kosten zu unterschei-

256 Urteil vom 23. März 2006 C-210/04 FCE Bank plc.

257 Das italienische Finanzministerium hat mit der Resolution 81/E vom 16. Juni 2006 die Rechtsprechung des EuGH vollständig umgesetzt. Damit gelten Dienstleistungen zwischen italienischen Unternehmen und ihren ausländischen (EU und Drittstaaten) Betriebsstätten bzw. zwischen ausländischen (EU und Drittstaaten) Unternehmen und ihren italienischen Betriebsstätten als ausserhalb des Anwendungsbereichs der italienischen Mehrwertsteuer liegend.