Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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den, um wenigstens auf den externen Kosten den Dienstleistungsbezug durchzusetzen. Damit entsteht ein administrativ extrem aufwändiges Verfahren.

Es ist zu erwarten, dass in der EU mittel- und längerfristig eine wesentliche Verkomplizierung der MWST-rechtlichen Behandlung von Geld- und Leistungsflüssen zwischen den Niederlassungen eines Unternehmens in verschiedenen Staaten entstehen wird.

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Es ist mit gewissen Mindereinnahmen für die Bundeskasse zu rechnen. Die Höhe derselben kann allerdings nicht geschätzt werden.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Die Auswirkungen der Reformmöglichkeit auf die Verwaltung sind gering. Im Einzelfall kann es einen gewissen Mehraufwand gegenüber der heutigen Regelung geben. Dafür hat es die Verwaltung beim Single-Entity-Prinzip nur mit einem Steuersubjekt zu tun, und es ist auch mit weniger Erstattungsverfahren nach den Artikeln 28 ff. MWSTGV zu rechnen.

6.9 Margenbesteuerung

6.9.1 Ausgangslage

Die Margenbesteuerung (ursprünglich Differenzbesteuerung genannt) wurde mit dem Systemwechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer eingeführt, um beim Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen die Nachteile, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer gegenüber Privatpersonen hat, auszugleichen. Die bisherige Regelung wurde als "Vorumsatzabzug" ausgestaltet, d. h. der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann von seinem steuerbaren Ausgangsumsatz den Einkaufspreis (bis maximal zur Höhe des Verkaufspreises) in Abzug bringen. Damit wird sichergestellt, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer maximal seine Wertschöpfung zu versteuern hat.

Mit dem "Vorumsatzabzug" wird die fiktive, bloss rechnerisch im Preis einer nichtsteuerpflichtigen Person enthaltene "Restmehrwertsteuer" im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung ausgeglichen. Dieser Ausgleich übersteigt allerdings insbesondere bei steigenden Mehrwertsteuersätzen in aller Regel die rechnerisch effektiv enthaltene Mehrwertsteuer. Durch den „Vorumsatzabzug“ wird nämlich immer die Steuer zu den aktuellen Sätzen angerechnet, während die ursprüngliche Mehrwertsteuerbelastung unter Umständen zu einem niedrigeren Satz erfolgte. Zu beachten ist auch, dass eine allfällige Wertschöpfung durch die nichtsteuerpflichtige Person nicht versteuert wird. Mit der Einführung des MWSTG im Jahre 2001 wurde die Anwendung der Margenbesteuerung, der Entwicklung in der EU entsprechend, auf sämtliche individualisierbare gebrauchte bewegliche Gegenstände ausgedehnt.

6.9.2 Vorschlag Spori für Neugestaltung der Margenbesteuerung

Im Rahmen der Arbeitsgruppe Spori wurde ein Systemwechsel bei der Margenbesteuerung angeregt. Die bisherige Regelung erweise sich als kompliziert und