Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Dienststellen wären also mit dem Problem der gemischten Verwendung und der damit notwendigen Vorsteuerabzugskürzung konfrontiert.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Eine Nichtbesteuerung der hoheitlichen Tätigkeiten, die von den Gemeinwesen selbst erbracht werden, verursacht keine Wettbewerbsverzerrungen, weil keine (potenziellen) privaten Konkurrenten bestehen. Infolgedessen führt die Besteuerung auch nicht zu einer verbesserten Wettbewerbsneutralität. Die Besteuerung von hoheitlichen Leistungen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, macht insofern Sinn, dass es sich bei den Leistungsempfängern oft um steuerpflichtige Personen handelt, die den Vorsteuerabzug vornehmen könnten. In diesem Sinn würde die heute bestehende Schattensteuer wegfallen. Die Auswirkungen sind jedoch sehr gering.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Die Konsumenten würden es kaum verstehen, dass je nach Gemeinde die Steuer erhoben wird oder nicht. Insgesamt wären die Auswirkungen ziemlich gering, da die Gebühren teils einmalig sind oder nur in grösseren zeitlichen Abständen anfallen.

d) Vergleich mit der EU

Gemäss der 6. EG-Richtlinie gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit

a) sie die Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung ausüben und

b) ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ob-

liegt.

Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Hingegen ist ohne Bedeutung, ob die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für diese Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 UA 1 der 6. EG-Richtlinie). Aufgrund des Gesagten folgt, dass die Wahrnehmung von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Aufgaben durch beliehene Private nicht von der Besteuerung unecht befreit ist. Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt liegen vor, wenn die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden (öffentlich-)rechtlichen Regelungen tätig sind. Wird die öffentliche Einrichtung hingegen in den Formen des Privatrechts tätig, so liegt keine Ausübung der öffentlichen Gewalt vor.254

Sofern eine Behandlung als nicht steuerpflichtige Personen zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, gelten öffentlich-rechtliche Einrichtungen auch für diese Tätigkeiten als steuerpflichtige Personen, d. h. es greift eine Besteuerung Platz (Art. 4 Abs. 5 UA 2 der 6. EG-Richtlinie).

Im Anhang D der 6. EG-Richtlinie werden Tätigkeiten aufgelistet, die grundsätzlich der Steuer unterliegen. Die Liste entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 23 Absatz 2 MWSTG. Sofern der Umfang dieser Tätigkeiten jedoch unbedeutend ist, können die Mitgliedstaaten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für diese Tätigkeiten von der Steuerpflicht ausnehmen.

Eine Bestimmung, wonach die EU-Mitgliedstaaten hoheitliche Leistungen, die ausschliesslich von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, freiwillig der Steuer unterstellen können, kennt die 6. EG-Richtlinie nicht.

254 EuGH-Urteil vom 17. Okt. 1989 – Rs. 231/87 und 129/88.