Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Sowohl der Hauptsitz im Ausland als auch die inländische Niederlassung erbringen ausschliesslich unecht befreite Leistungen. Der Hauptsitz bezieht Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland und belastet diese der inländischen Niederlassung weiter. Der ausländische Hauptsitz kann auf dem Dienstleistungsbezug keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da er nur von der Steuer unecht befreite Umsätze erbringt. Die inländische Niederlassung muss die vom Hauptsitz weiterbelasteten Leistungen als Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland versteuern. Auch sie erbringt nur unecht befreite Leistungen und kann infolgedessen ebenfalls keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Es resultiert eine Doppelbelastung.
6.8.2 Reformmöglichkeit: Einführung des Single-Entity-Prinzips
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Sämtliche Aufwendungen sind dem Hauptsitz zuzuordnen und nur im Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt, als diese Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen anfallen. Es ist insoweit auf den Gesamtumsatz der steuerpflichtigen Person abzustellen. Auf den Leistungen, die von der Steuer unecht befreit sind, oder allenfalls subventioniert oder durch Spenden gedeckt werden, darf der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, wo die unecht befreite Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Funktionsweise des Single-Entity-Konzepts wird anhand nachfolgender Beispiele erläutert:
1. Ein Unternehmen mit Sitz im Inland betreibt im Ausland eine Betriebsstätte, die
ausschliesslich von der Steuer unecht befreite Umsätze erzielt. Die Umsätze werden gesamthaft in der MWST-Deklaration des Hauptsitzes widerspiegelt. Damit werden auch Fragen der Vorsteuerzurechnung hinfällig, denn es gibt nur ein gesamtes Steuersubjekt mit einer Vorsteuerabzugsquote.
2. Eine Betriebsstätte im Ausland bezieht von einem Unternehmen mit Sitz im Aus-
land eine Dienstleistung. Die Verrechnung der dabei anfallenden Kosten an den Hauptsitz im Inland erfolgt auf dem Weg der Umlage, die keinen steuerbaren Leistungsaustausch darstellt, da es sich um einen Innenumsatz handelt. Der Vorsteuerabzug ist nur im Umfange der im In- und Ausland steuerbaren Umsätze möglich. Erzielt also das ganze Unternehmen 60 Prozent steuerbare und 40 Prozent von der Steuer unecht befreite Umsätze, dann können 60 Prozent der Vorsteuern geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo die unecht befreiten und wo die steuerbaren Umsätze erzielt werden.
3. Ein ausländischer Hauptsitz betreibt im Inland eine Betriebsstätte, welche aus-
schliesslich von der Steuer unecht befreite Umsätze erzielt. Die Vorsteuerabzugskürzung erfolgt in der MWST-Deklaration des Landes, in dem der Hauptsitz steuerlich erfasst ist.
4. Eine Betriebsstätte im Inland bezieht Dienstleistungen von einem Unternehmen
mit Sitz im Inland. Die Rechnung des Leistungserbringers wird entweder an den Hauptsitz des Unternehmens im Ausland oder an die inländische Betriebsstätte gestellt. Die Vorsteuerabzugskürzung hat in dem Land zu erfolgen, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz begründet. Erfolgt die Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer mit Sitz im Inland an den Hauptsitz im Ausland, dann wird der Leistungserbringer keine Steuer belasten, sofern es sich um eine Dienstleistung handelt, für die das Empfängerortsprinzip zur Anwendung kommt. Im Ausland wird der Hauptsitz das Reverse Charge Verfahren anwenden