Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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der Praxis zu grossen Problemen führen.
Geht man davon aus, dass 1 Million Franken auf das Gebäude entfallen, beläuft sich der zulässige „fiktive“ Vorsteuerabzug auf Fr. 70'632.--, obwohl das Gebäude gar nicht mit Mehrwertsteuer belastet ist.
Der Bund erzielt keine MWST- Der Bund erleidet einen MWST-Verlust Einnahmen, erleidet aber auch keinen von Fr. 70'632.--.
Verlust
Dieser vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass der Vorschlag der Arbeitsgruppe Spori über den eigentlichen Zweck der Margenbesteuerung hinausgeht und damit der Zielsetzung dieses Instituts widerspricht. Er führt zudem vor allem im Liegenschaftenbereich zu grossen Anwendungsproblemen und zu beachtlichen Steuerausfällen.
6.9.3 Alternative Reformmöglichkeit für Neugestaltung der Margenbesteuerung
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Die steuerpflichtige Person kann in Fällen, in denen sie von nicht steuerpflichtigen Personen einen individualisierbaren gebrauchten beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf erwirbt, einen „fiktiven“ Vorsteuerabzug auf der Einkaufsrechnung in Abzug bringen. Der in Rechnung gestellte Betrag versteht sich dabei inkl. Steuer. Der Vorsteuerabzug erfolgt zum Satz, welcher bei der Weiterveräusserung des individualisierten Gegenstandes zur Anwendung gelangt. Diese Regelung führt insbesondere bei Weiterveräusserungen mit Verlust sowie bei grenzüberschreitenden Weiterveräusserungen (welche ja grundsätzlich steuerbefreit erfolgen) dazu, dass die steuerpflichtige Person Vorsteuerabzüge geltend machen kann und somit eine (bisher allenfalls bestehende) „taxe occulte“ verhindern kann. Bei der neuen Regelung handelt es sich nur noch „indirekt“ um eine Margenbesteuerung, ist doch immer das gesamte Verkaufsentgelt zu versteuern. Nachstehend wird anhand von 5 Beispielen dargelegt, wie sich das heutige System und die Reformmöglichkeit auf die Steuerbelastung des Gegenstandes und die Steuereinnahmen des Bundes auswirken:
Beispiel 1:
Die steuerpflichtige Antiquitäten GmbH kauft von einer Privatperson einen seit 100 Jahre im Familienbesitz befindlichen Louis XIV- Fauteuil für Fr. 1'500.--. Sie verkauft diesen Fauteuil, ohne irgendwelche Instandstellungsarbeiten vorgenommen zu haben, für Fr. 2'500.-- an Anna Muster in Basel.
Aktuelle Regelung Reformmöglichkeit
In der Rechnung an Anna Muster macht Die Antiquitäten GmbH stellt Anna die Antiquitäten GmbH keinen Hinweis Muster den Fauteuil inkl. 7,6 % MWST auf die MWST, sondern vermerkt ledig- in Rechnung. Sie kann jedoch auf dem