Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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schwierig, insbesondere auf Grund formeller Tatbestandsvoraussetzungen. Die Arbeitsgruppe Spori schlug deshalb vor, dass die Margenbesteuerung durch eine Ausweitung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug ersetzt werden solle. Beim Erwerb eines individualisierbaren Gegenstandes von einer nicht steuerpflichtigen Person für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, würde generell eine „fiktive“ Vorsteuer angerechnet. Konkret kann der steuerpflichtige Abnehmer auf dem vom nicht steuerpflichtigen Lieferanten in Rechnung gestellten Betrag258 die Steuer berechnen und in seiner Abrechnung mit der ESTV als Vorsteuer in Abzug bringen.
Dieses Vorgehen soll nach Ansicht der Arbeitsgruppe Spori bei allen Gegenständen möglich sein, die von einer nicht steuerpflichtigen Person erworben werden, also auch bei neuen Gegenständen und bei solchen, die nicht für den Wiederverkauf bestimmt sind. Ein Vorsteuerabzug wäre also beispielsweise auch möglich, wenn eine steuerpflichtige Person:
∑ ein nur mit WUST belastetes Gebäude kauft, ohne dass der Verkäufer für die
Versteuerung optiert hat; allerdings wäre auch in diesem Fall ein Vorsteuerabzug auf dem Wert des Bodens ausgeschlossen (s. nachfolgendes Beispiel);
∑ ein neuer Gegenstand von einer wegen geringem Umsatz nicht steuerpflichtigen
Person bezogen wird (z. B. ein angestellter Polymechaniker hat eine private Drehbank und bearbeitet darauf Metallteile im Auftrag von steuerpflichtigen Unternehmen);
Es stellt sich sodann die Frage, ob aus Gründen der Gleichberechtigung ein solcher Vorsteuerabzug nicht auch beim Bezug von Dienstleistungen von einer nicht obligatorisch steuerpflichtigen Person (z. B. Beförderung im Taxi, Beratungsleistung durch pensionierten Anwalt) möglich sein soll.
Beispiel:
Pascal Keller besitzt ein im Jahr 1994 erbautes Bürogebäude in Biel, das ohne Option vermietet wird. Im Jahr 2012 verkauft er die seit dem Bau nicht mehr renovierte Liegenschaft für 1,5 Millionen Franken der steuerpflichtigen Uhren AG, welche sie für ihre Verwaltung nutzen will.
Aktuelle Regelung Vorschlag Arbeitsgruppe Spori
Pascal Keller kann nicht nach Art. 18 Pascal Keller kann nicht für die Ziff. 20 MWSTG für den Verkauf optie- Versteuerung des Verkaufs optieren.
ren, da er für die Vermietung nicht op-
tiert hat. Infolgedessen kann er keine
Vorsteuern geltend machen.
Das Bürogebäude bleibt bei der Uhren Die Uhren AG kann auf dem Wert des AG mindestens teilweise mit der Wa- Gebäudes, nicht aber auf dem Wert des renumsatzsteuer belastet. Bodens, den Vorsteuerabzug vorneh-Dies wäre im Übrigen auch der Fall, men. Die sachgerechte Ausscheidung wenn die Uhren AG das Bürogebäude des Werts des Bodens kann höchstens im Jahr 1994 selbst erstellt hätte. schätzungsweise erfolgen und wird in
258 Dieser Betrag versteht sich inkl. MWST.