Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Es wäre mit Mehreinnahmen bei der Mehrwertsteuer im unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbereich zu rechnen.
f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)
Einige Dienststellen würden neu steuerpflichtig. Die Erhebungswirtschaftlichkeit dürfte aber gleichwohl leicht verbessert werden, da die Abgrenzungsproblematik zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen reduziert wird.
6.8 Single-Entity-Prinzip statt Betriebsstättenregelung
6.8.1 Ausgangslage: Betriebsstättenregelung
Im geltenden Recht werden in grenzüberschreitenden Verhältnissen Hauptsitz und Betriebsstätte resp. Zweigniederlassung als zwei unterschiedliche Subjekte betrachtet, zwischen denen mehrwertsteuerlich ein Leistungsaustausch stattfindet.
„Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder eines freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Ferienwohnungen und -häuser, Einkaufs- oder Verkaufsstellen, selbständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. Nicht als Betriebsstätten gelten feste Geschäftseinrichtungen, in denen ausschliesslich für das ausländische Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses bloss vorbereitender Art sind oder blosse Hilfstätigkeiten darstellen (z. B. reine Auslieferungslager, Forschungsstätten, ferner Informations-, Repräsentations- und Werbebüros des Unternehmens, die nur zu Ausübung von Hilfstätigkeiten wie etwa Werbe- und PR-Aktivitäten u. Ä. befugt sind).“255
In der Praxis können sich dadurch Probleme ergeben, dass solche grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte in der Schweiz und einer grösseren Anzahl EU-Länder (bspw. Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Österreich, Spanien) umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. In den erwähnten EU-Ländern gilt nämlich der Grundsatz der Unternehmenseinheit, d. h. alle Umsätze der Betriebsstätten werden dem Hauptsitz zugerechnet und dementsprechend wird auch nur der Hauptsitz als steuerpflichtige Person eingetragen.
Ist ein grenzüberschreitendes Unternehmen ausschliesslich im steuerbaren Bereich tätig, sind einzig administrative Zusatzaufwendungen (z. B. Eintragung einer Betriebsstätte im MWST-Register, gegenseitige Fakturierung zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte) als Nachteile der Betriebsstättenregelung auszumachen. Steuerlich wird hingegen ein neutrales Ergebnis erzielt, denn dem Empfänger der Leistung steht das volle Vorsteuerabzugsrecht zu.
Sobald jedoch ganz oder teilweise von der Steuer unecht befreite Leistungen erbracht werden, kann die Betriebsstättenregelung in gewissen Fällen zu Doppelbesteuerungen führen, wie in folgendem Beispiel:
255 ESTV, Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Randziffer 8