Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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c) Bedeutung für die Konsumenten

Wird die durch den „fiktiven“ Vorsteuerabzug erfolgte Steueranrechnung an den Kunden weitergegeben, so wird der nicht steuerpflichtige Abnehmer gleich stark belastet wie im aktuellen System. Wird die Steueranrechnung nicht oder nur teilweise weitergegeben, so ergibt sich eine Mehrbelastung. Insbesondere Konsumenten mit Sitz im Ausland profitieren von der Reformmöglichkeit, denn sie erhalten die Gegenstände neu gänzlich von der MWST befreit. In bestimmten Fällen ergibt sich gar eine Entlastung, die weit über die tatsächlich enthaltene MWST hinaus geht (s. Beispiel 2).

d) Vergleich mit der EU

In der 6. EG-Richtlinie wird die Margenbesteuerung als Differenzbesteuerung bezeichnet und in Artikel 26a geregelt. Betroffen von Artikel 26a sind Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (s. Anhang I der 6. EG-Richtlinie) sowie Gebrauchtgegenständen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer. Edelmetalle und Edelsteine fallen nicht in den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung. Als „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ gilt, wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände der genannten Art kauft oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt (Art. 26a Teil A).

Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn

∑ ihm die Gegenstände innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert werden; und

∑ er für den Erwerb der Gegenstände kein Vorsteuerabzugsrecht hat. Der steuer-

pflichtige Wiederverkäufer muss die fraglichen Gegenstände also von einem Nichtsteuerpflichtigen, einem unecht steuerbefreiten Unternehmer oder einem Wiederverkäufer erworben haben, der seinerseits die Differenzbesteuerung angewandt hat. Eine allfällig vom Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer (z. B. Einfuhrsteuer) ist nicht abzugsfähig (Art. 26a Teil B Abs. 7).

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz zwischen dem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstandes. Die Mitgliedstaaten können davon abweichend vorsehen, dass der Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage statt nach der Einzeldifferenz auch nach der Gesamtdifferenz ermitteln kann (Art. 26a Teil B Abs. 3 ff.).

Steuerpflichtige Wiederverkäufer, welche von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen, müssen – analog der Schweizer Regelung – über die normal besteuerten Umsätze einerseits und die differenzbesteuerten Umsätze andererseits getrennte Aufzeichnungen führen (Art. 26a Teil B Abs. 8). Zudem dürfen sie die Steuer auf Lieferungen von Gegenständen, auf die sie die Differenzbesteuerung anwenden, in der Rechnung nicht gesondert ausweisen (Art. 26a Teil B Abs. 9).

Die Mitgliedstaaten haben Artikel 26a der 6. EG-Richtlinie grundsätzlich richtlinienkonform umgesetzt. Eine Besonderheit des deutschen und österreichischen Umsatzsteuergesetzes besteht darin, dass in § 25a Abs. 1 D-UStG und § 24 Abs. 1 Ö-UStG nicht von „Gebrauchtgegenständen“, sondern lediglich von beweglichen körperlichen Gegenständen gesprochen wird. Dies erklärt sich damit, dass die unter die Sonderregelung fallenden Gegenstände nach der Verkehrsauffassung bereits „ge-