Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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c) Bedeutung für die Konsumenten
Auf die Konsumenten hat diese Neuregelung keine direkten Auswirkungen. Es besteht allerdings eine unterschiedliche Behandlung von Geschäfts- und Privatessen.
d) Vergleich mit der EU
In der EU ist das Vorsteuerabzugsrecht in den Artikeln 17 - 20 der 6. EG-Richtlinie geregelt. Abziehbar sind Vorsteuern unter den in Artikel 17 Absatz 2 genannten allgemeinen und den in Artikel 17 Absatz 3 aufgezählten besonderen Voraussetzungen. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 sind bei gemischter Verwendung die Vorsteuerbeträge pro rata aufzuteilen.
Artikel 17 Absatz 6 der 6. EG-Richtlinie sieht vor, dass vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie festgelegt wird, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Insbesondere Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sein. Darunter fallen insbesondere Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen können die EU-Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den EU-Mitgliedstaaten konnte der Richtlinienvorschlag, der den vollständigen Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf bestimmte Ausgaben vorsieht, bisher nicht verabschiedet werden.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass zwischen den nationalen Gesetzgebungen nach wie vor grosse Unterschiede bestehen, da die Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 17 Absatz 6 der 6. EG-Richtlinie die in ihrem Recht vorgesehenen Beschränkungen bzw. Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beibehalten haben. In mehreren Mitgliedstaaten ist das Recht auf Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränke beschränkt oder ganz ausgeschlossen. Nur wenige Mitgliedstaaten sehen für solche Ausgaben den vollen Vorsteuerabzug vor.
Den vollen Vorsteuerabzug auf solche Ausgaben gewähren zum Beispiel Estland, Frankreich, Spanien und Deutschland. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht allerdings die Besteuerung dieser Ausgaben als Eigenverbrauch vor, soweit sie nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes nicht abgezogen werden können. Das gilt nicht für 20 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen, die bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen werden.
Eingeschränkt wird das Recht auf Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränke beispielsweise in Dänemark, Lettland, Österreich und Schweden. Gemäss dänischem Recht berechtigen Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand für den Unternehmer und die Mitarbeiter grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für rein gewerbliche Zwecke hingegen sind 25 Prozent der Vorsteuer abziehbar.
Zu den Ländern, die das Recht auf Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränke grundsätzlich ausschliessen, gehören beispielsweise Griechenland, Irland, Polen, Slowenien und Ungarn.
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Die jährlichen Mindereinnahmen belaufen sich bei den heutigen Steuersätzen auf rund 60 bis 80 Millionen Franken. Werden allerdings, wie in Artikel 22 E-MWSTG des Moduls „2 Sätze“ die gastgewerblichen Leistungen dem reduzierten Steuersatz